Nach dem Gesetz sind Standorte für großflächigen Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten künftig nur noch in den so genannten zentralen Versorgungsbereichen zulässig - also in den Innenstädten, Orts- und Stadtteilzentren. Schneider begrüßte besonders, dass der Landtag den Gesetzentwurf aus dem NRW-Wirtschaftsministerium noch substanziell nachgebessert habe. „Der ursprüngliche Entwurf hatte gravierende Mängel. Da ist im parlamentarischen Verfahren mit einigem Erfolg nachgearbeitet worden“.
Schneider zeigte sich erfreut, dass einigen Vorschlägen des Städte- und Gemeindebundes NRW, die bei einer Expertenanhörung geäußert worden waren, Rechnung getragen wurde: „Wir haben stets die Auffassung vertreten, dass die Städte und Gemeinden durchaus in der Lage sind, selbst für eine nachhaltige Einzelhandelsentwicklung zu sorgen, und dass das Land sich mit Vorschriften zurückhalten sollte, wo die Kommunen im regionalen Verbund erfolgreich zusammenarbeiten“. In diesem Zusammenhang sei die Möglichkeit, über regionale Einzelhandelskonzepte Abweichungen von den strikten Vorgaben des Gesetzes zu erwirken, eine praxisnahe Ergänzung des Regelwerks.
Schneider sagte voraus, dass die Städte und Gemeinden in NRW von dieser Möglichkeit verantwortungsvoll Gebrauch machen würden: „Abgesehen davon, dass die Öffnungsklausel es gar nicht erlaubt, die Zielsetzung des Gesetzes in Frage zu stellen, wären die Kommunen auch schlecht beraten, den Schutz ihrer Zentren zu konterkarieren.“ Auch an anderen Stellen gebe der Entwurf den Kommunen mehr Flexibilität, etwa bei der Festlegung der so genannten zentrenrelevanten Sortimente.