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Besteuerung von Indexzertifikaten mit Rückzahlungsgarantie richtet sich nach Höhe der Garantie

(lifePR) (Peine, )
Der Überschuss aus der Veräußerung von Indexzertifikaten mit einer garantierten Mindestrückzahlung ist nur soweit steuerbar, wie der Überschuss der garantierten Mindestrückzahlung zuzuordnen ist (BFH, Urteil vom 04.12.2007 - VIII R 53/05).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem der Kläger 1998 Indexzertifikate erworben hatte. Zum Verfallstag der Papiere in 2002 garantierte die Emittentin der Zertifikate eine Rückzahlung von 10 % des Nominalwertes. Der Anleger sollte am Ende der Laufzeit somit auch bei sehr hohen Kursverlusten in jedem Fall 10 % des Nominalwertes ausgezahlt bekommen. Eine garantierte Rendite war hingegen nicht vereinbart. Im Jahr 2000 verkaufte der Kläger die Papiere mit einem hohen Kursgewinn. Das Finanzamt (FA) behandelte diese Erträge in voller Höhe als steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen. Dagegen wandte sich der Kläger nach erfolglosem Einspruch mit der Klage vor dem Finanzgericht. Dieses gab dem Kläger Recht und sah in den Gewinnen steuerfreie Kursgewinne.

Auf die Revision des FA hin hat der BFH nun entschieden, dass der Überschuss aus der Veräußerung von Indexzertifikaten mit einer garantierten Mindestrückzahlung nur hinsichtlich des Teils steuerbar ist, der der Mindestrückzahlung anteilig zuzuordnen ist. Damit war im Streitfall der Überschuss nur zu einem Teil von 10 % der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen, da die Veräußerung auch nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr nach Erwerb der Papiere erfolgte.

Für den BFH richtet sich die Höhe des steuerpflichtigen Teils von Kursgewinnen mit Indexzertifikaten danach, wie hoch der Steuerpflichtige das klar bestimmbare Risiko eines Kapitalverlustes eingegangen ist. Anders als bei Indexzertifikaten mit voller Rückzahlungsgarantie, bei denen Kursgewinne, die der Inhaber beim Verkauf oder bei der Einlösung der Zertifikate erzielt, in vollem Umfang steuerbar sind, trägt der Inhaber eines Indexzertifikats mit garantierter Mindestrückzahlung das Risiko, bei ungünstiger Kursentwicklung einen Teil seines eingesetzten Kapitals zu verlieren. Der BFH hat es deshalb als sachgerecht angesehen, den bei der Veräußerung der Zertifikate erzielten Überschuss insoweit nicht zu besteuern, als der Steuerpflichtige das Risiko eines Kapitalausfalls (hier: 90 %) eingegangen ist.
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