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Keine Wertguthabenfähigkeit der echten Abfindung (Zeitwertkonten)

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.06.2021 (4 K 4206/18) entschieden, dass eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes der Lohnsteuer unterliege und nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos (Zeitwertkonto) genutzt werden könne, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliege.

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