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Erbschaftsteuer: Aufatmen in Hotellerie und Gastronomie

Ein Gastbeitrag von Burkhard Küpper

(lifePR) (Berlin, )
Im Kern besagt das neue Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, dass es weiterhin Verschonungsregelungen für Unternehmenserben geben soll. Steuerliche Begünstigungen werden insofern auch künftig möglich sein, wenn ein Firmenwert von 26 Millionen Euro pro Übertragung nicht überschritten wird.

Es ist vollbracht!, ist man geneigt auszurufen – die Regierungskoalition hat es geschafft, fast zwei Jahre nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein neues Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz durch Bundestag und Bundesrat zu bringen und damit Planungssicherheit für Unternehmer und Unternehmen herzustellen.

Die gute Nachricht vorweg: Im Kern besagt das neue Gesetz, dass es weiterhin Verschonungsregelungen für Unternehmenserben geben soll. Steuerliche Begünstigungen werden insofern auch künftig möglich sein, wenn ein Firmenwert von 26 Millionen Euro pro Übertragung nicht überschritten wird – das ist in der inhabergeführtem Hotellerie und Gastronomie kaum üblich. Dann gelten die pauschalen Steuernachlässe von 85 beziehungsweise 100 Prozent, sobald die Lohnsummenregelungen eingehalten werden: Für einen vollständigen Steuernachlass darf die Lohnsumme über sieben Jahre hinweg nicht verändert werden, um nur 15 Prozent des Unternehmenswert versteuern zu müssen, fünf Jahre. Die Lohnsumme bezeichnet den Bruttobetrag aller in den fünf beziehungsweise sieben Jahren bezahlten Löhne und Gehälter einschließlich Zulagen und Zuschläge.

Für Hoteliers und Gastronomen heißt das: Grundsätzlich bleibt alles, wie es auch schon in der Vergangenheit war. Sie können ihre Betriebe unter Einhaltung der Verschonungsbedingungen steuerfrei beziehungsweise so gut wie steuerfrei übertragen und damit die Nachfolge für ihr Haus sicherstellen.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber aber andere Hürden eingezogen und die Bestimmungen verschärft. Die Befreiung von der Lohnsummenregelung gilt nur noch für Unternehmen mit bis zu fünf Arbeitnehmern, zuvor waren es bis zu 20 Mitarbeiter. Damit muss nun auch der kleinere Gastronom nachweisen, dass er in der Folge der Übertragung keine Arbeitsplätze abbaut; nur dann erhält er den Steuervorteil.

Komplizierter wird die Gestaltung bei Unternehmenswerten oberhalb von 26 Millionen Euro. Überschreitet ein Erwerber, ob im Rahmen der Schenkung oder von Todes wegen, diese Grenze, muss er nachweisen, dass ihn die Zahlung der Steuer überfordern würde. Ansonsten kann er – vereinfacht gesprochen – mit bis zu 50 Prozent seines Privatvermögens zur Begleichung der Steuerschuld herangezogen werden. Erhält ein Erwerber Unternehmensvermögen im Wert von 90 Millionen Euro oder mehr, wird es gar keine Erleichterungen mehr geben. Außer bei größeren Hotelketten ist dies jedoch im Gastgewerbe so gut wie ausgeschlossen.

Familienunternehmen in diesen Größenordnungen können jedoch Vergünstigungen erhalten, um den Firmenwert und damit die Steuerlast zu reduzieren. Unter bestimmten gesellschaftsrechtlichen Bedingungen profitieren diese Unternehmen von einem bis zu 30-prozentiger Abschlag bei der Unternehmensbewertung, und die Besteuerung von begünstigtem Betriebsvermögen kann im Erbfall bis zu sieben Jahre gestundet werden, allerdings zukünftig mit Zinsen ab dem zweiten Jahr.

Apropos Unternehmensbewertung: Als Bemessungsgrundlage für die Steuer wird der nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit dem Faktor 13,75 multipliziert, was für viele Unternehmen zu einem niedrigeren Wert führen wird. Dies kann sogar dazu führen, dass ein Firmenwert die Schwelle von 26 Millionen Euro unterschreitet, obwohl er, nach anderen Bewertungsmethoden, eigentlich darüber gelegen hätte.

Was bleibt, ist ein gestiegener Beratungs- und Gestaltungsaufwand. Die steueroptimierte Unternehmensübertragung ist nicht unmöglich gemacht, gerade kleinere Unternehmen erleiden kaum Nachteile durch die Neuregelung. Sie sollten nur, im Gegensatz zu früher, auf versierte Begleitung setzen, um mögliche Fallstricke z.B. bei der Frage des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens zu vermeiden.
 
Quelle:
http://pregas.de/...
  
Über den Gastautor:
  
Burkhard Küpper ist geschäftsführender Gesellschafter der auf gewerbliche Mandate spezialisierten Steuerberatungsgesellschaft Albers & Küpper aus Hilden (www.steuerberatung-albers.de), der Faerber & Küpper Steuerberatungsgesellschaft aus Hilden (www.faerber-kuepper.de), der Lohmann & Küpper Steuerberatungsgesellschaft aus Bocholt (www.lohmann-kuepper.de) und der KD Steuerberatungsgesellschaft aus Dortmund (www.steuerberatung-kd.de). Die Gesellschaften begleiten mittelständische Unternehmen aus ganz Deutschland – unter anderem Hoteliers und Gastronomen – bei allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen und besitzen besondere Kompetenzen in der Restrukturierung von Unternehmen. Ebenso arbeiten die Kanzleien mit einer Volldigitalisierung der Belege.
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