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Städte und Gemeinden regeln Streu- und Räumungspflichten

Bei Eis und Schnee: Hausbesitzer haften - sie müssen für sichere Gehwege sorgen

(lifePR) (Stuttgart, )
Der Winter hat Deutschland fest im Griff. "Ski und Rodel gut" bedeutet jedoch für Haus- und Grundbesitzer vor allem Eines: Viel Arbeit. Denn sie müssen dafür sorgen, dass öffentliche Wege rund um ihr Haus sicher begehbar sind. Rutscht jemand aus und verletzt sich dabei, haftet der Hausbesitzer. Die SV SparkassenVersicherung (SV) gibt Tipps.

Strenge Auflagen des Gesetzgebers sorgen dafür, dass Haus- und Grundstücksbesitzer bei Schneefall und Frost der sogenannten Verkehrssicherheitspflicht nachkommen müssen. Die Städte und Gemeinden sparen beim Winterdienst: Nebenstraßen bleiben häufig ungeräumt und die Streu- und Räumpflicht für Gehwege haben sie per Satzung auf die Grundstückseigentümer übertragen. Damit sorgen die Hausbewohner einer Straße gemeinschaftlich dafür, dass Gehwege und Zugänge eis- und schneefrei sind. Konkret müssen sie die Wege rund ums Haus und die Zugänge zu Parkplätzen und Mülltonnen auf einer Breite von 1 bis 1,5 Metern räumen und streuen. Es spielt übrigens keine Rolle, ob der Eigentümer das Haus selbst bewohnt oder es vermietet hat. Die meisten Vermieter übertragen diese Pflicht auf die Mieter oder beauftragen einen externen Dienstleister. Die Übertragung dieser Pflicht muss im Mietvertrag geregelt sein. Eine Hausordnung genügt hier nicht.

Wann muss geräumt und gestreut werden?

Zu welchen Uhrzeiten man räumen muss, regelt meist die Gemeindesatzung. Wenn nicht, dann gilt die Regel: immer räumen bevor der erste Fußgängerverkehr einsetzt. Natürlich muss das nicht mitten in der Nacht sein. Allgemein gilt: Die Streupflicht beginnt morgens gegen 7 Uhr und endet abends gegen 20 Uhr. Als nicht zumutbar gilt der Winterdienst während besonders schlimmer Wetterverhältnisse, beispielsweise mitten in einem Schneesturm oder bei Blitz-Eis. Persönliche Abwesenheit entbindet übrigens nicht von den Pflichten. Wer bei der Arbeit ist oder im Urlaub und auch wer krank im Bett liegt, trägt trotzdem die Verantwortung für freie Gehwege. Da muss zur Not eine Vertretung organisiert werden.

Und wenn doch etwas passiert?

Kommt trotz aller Sorgfalt jemand zu Schaden, muss der Streupflichtige mit Schadenersatzforderungen rechnen. Mieter und Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses können sich mit einer privaten Haftpflichtversicherung absichern. Eigentümer eines Mehrfamilien- oder eines nicht selbst genutzten Einfamilienhauses benötigen eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.

Was Hauseigentümer und Mieter beachten sollte:

Streu- und Räumpflicht im Überblick

- In der Regel beginnt die Streu- und Räumpflicht um 7.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr. Bei ununterbrochenem und heftigem Schneefall muss erst nach dessen Ende in einem angemessenen zeitlichen Abstand geräumt werden.
- Auch Gefahren, die vom Gebäude ausgehen, wie zum Beispiel drohende Dachlawinen und herabhängende Eiszapfen, müssen minimiert werden.
- Bei einem Unfall haften Hausbesitzer oder Mieter voll: "Stürzt der Postbote auf dem eisglatten Grundstück, können die entstandenen Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall- und Schmerzensgeldforderungen schnell in den fünfstelligen Bereich geraten", so die Erfahrung der Fachleute der SV SparkassenVersicherung. Schützen kann man sich davor mit einer Haftpflichtversicherung.

Welches ist das richtige Streugut?

Der Umwelt zuliebe - Vom richtigen Umgang mit Streumitteln

Über Jahre hinweg verursachten große Mengen Streusalz Umweltschäden. Heute weiß man, dass ohne Streusalz die Verkehrssicherheit im Winter nicht zwangsläufig sinkt. Denn Streusalz wirkt nur kurzfristig. Bei zu tiefen Temperaturen können gesalzte Flächen wieder vereisen. Mittlerweile ist in vielen Städten der Einsatz von Streusalz verboten. Unabhängig davon sollte aber jeder der Umwelt zuliebe möglichst darauf verzichten. Stattdessen besser salzfreie, abstumpfende Mittel wie Splitt, Kies oder Sand verwenden. Das Umweltbundesamt empfiehlt auch Streumittel mit dem Umweltzeichen "Blauer Engel" (Verzeichnis unter www.blauer-engel.de).
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