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Extreme Wetterverhältnisse rechtfertigen keine Enschädigung bei Verspätung oder Streikung des Fluges

(lifePR) (Nürnberg, )
Fünfeinhalb Stunden harrten die Passagiere im Flugzeug auf dem Rollfeld aus, dann wurde der Start gestrichen: Nach einem solchen Zwischenfall in München klagte ein Paar auf Ausgleichszahlung. Ein Gericht wies dies zurück - weil das Wetter schuld an der Annullierung war.

Fluggäste können nicht erwarten, bei jedem Wetter an ihr Ziel gebracht zu werden. Sie haben auch keinen Anspruch darauf, dass Fluggesellschaften bei extremen Wetterbedingungen an einem benachbarten Flughafen Maschinen bereithalten, auf die sie bei Startschwierigkeiten ausweichen können.

Das gilt laut dem Urteil noch weniger, wenn es sich um eine außereuropäische Fluglinie handelt und nicht sicher ist, ob von dem anderen Flughafen Starts möglich wären. Eine Ausgleichszahlung muss die Fluggesellschaft nicht leisten, wenn die Maschine keine Startfreigabe bekommen hat, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

In einem konkreten Fall wollte der Kläger mit seiner Frau von München nach Kairo fliegen. Nachdem die Maschine schon fünfeinhalb Stunden auf dem Rollfeld gestanden hatte, wurde der Flug annulliert. Der Flughafen hatte keine Startfreigabe erteilt, weil nach heftigem Schneefall nur eine Startbahn zur Verfügung stand.

Die Annullierung sei auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, argumentierte das Gericht. Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehe deshalb nicht.

Zum Zeitpunkt der Annullierung am Abend gegen 20.30 Uhr sei nicht absehbar gewesen, dass der Flug noch hätte stattfinden können. In dem Moment befand sich die Maschine erst in Startposition 16. An dem Abend konnten jedoch überhaupt nur noch wenige Maschinen abheben. Der Kläger hatte behauptet, die Fluggesellschaft hätte an einem benachbarten Flughafen Maschinen für solche Fälle vorhalten müssen. Das wies das Gericht als unrealistisch zurück.

Laut EU-Recht stehen Passagieren bei Verspätungen ab drei Stunden je nach Länge der Flugstrecke Ausgleichszahlungen zu - wenn die Schuld bei der Fluggesellschaft liegt und keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Die Beträge liegen bei 250 Euro (bis 1500 Kilometer Flugstrecke), 400 Euro (bis 3500 Kilometer), auf längeren Strecken bei 600 Euro pro Person.

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