Reisebüros sind dazu verpflichtet Urlaubern eine Änderung der Flugzeiten mitzuteilen. Allerdings trifft die Reisenden eine Mitschuld, wenn sie sich nicht selbst kurz vor Antritt über einen Monate im Voraus gebuchten Flug informieren.
Bei diesem Beispiel haben die Kläger in Ihrem Reisebüro einen Flug von Hamburg nach Lanzarote gebucht. Als sie am Tag des Abflugs im November am Flughafen eintrafen, erfuhren sie, dass der Flug von 12.30 Uhr auf 11.10 Uhr vorverlegt wurde. Der Flieger nach Lanzarote war weg, und die Urlauber verklagten das Reisebüro auf Schadenersatz.
Die Richter gaben Ihnen recht. Das Reisebüro informierte die Kunden nicht über die geänderten Flugzeiten, obwohl diese vom Veranstalter in Kenntnis gesetzt worden sind. Dadurch verletzte es eine Pflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag. Das gericht entschied außerdem, dass das Reisebüro die Beweislast dafür zu tragen habe, dass die Urlauber informiert wurden.
Von dem entstandenen Schaden in Höhe von 1070 Euro musste das Reisebüro aber nur 772,40 Euro bezahlen. Denn die Urlauber verhielten sich nach Ansicht der Richter fahrlässig, indem sie sich die Flugzeiten nicht noch einmal kurz vor der Reise bestätigen ließen. Sowohl auf der Rechnung als auch auf der Buchungsbestätigung wurde ihnen das empfohlen. Wenn ein Flug sieben Monate im Voraus gebucht wurde, liege es auf der Hand, dass sich die Zeiten ändern können.
Quelle: ham/news.de/dpa
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