Bisher war es nur allzu oft der Fall, dass die Versicherung bereits mit in den Gesamtpreis eingerechnet wurde und der Käufer diese dann bewusst wegklicken musste, wenn er solche nicht wünschte.
Der Europäische Gerichtshof urteilte nun, dass solche zusätzlichen Leistungen nur durch eine ausdrückliche Annahme angeboten werden dürfen, d.h. möchte der Kunde eine Reiserücktrittsversicherung haben, muss er sie durch einen separaten Button auswählen können.
Das Urteil des Gerichts geht auf eine Klage einer Verbraucherzentrale gegen einen deutschen Internet-Reiseanbieter zurück. Bereits im vergangenen Jahr trat eine EU-Richtlinie in Kraft, durch welche Fluggesellschaften genau dieses Verfahren untersagt wurde. Laut EU-Gesetzgebung dürfen in dem Gesamtpreis nämlich nur Steuern und Gebühren enthalten sein und keine zusätzlichen Leistungen wie etwa Mietwagen oder Versicherung.
Mit seinem Urteil räumt der Europäische Gerichtshof den Kunden, die online buchen einen besseren Schutz vor dem Kauf sämtlicher Zusatzleistungen ein, die für die Reise nicht zwingend erforderlich sind.