Dem Bundesgerichtshof lagen dazu zwei Fälle vor, in denen vertraglich vereinbart war, dass die Miete - ebenso wie es gesetzlich geregelt ist - im Voraus spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist und musste entscheiden, ob bei dieser Frist auch der Samstag als Werktag gilt. Nein, entscheiden die Richter! Diese «Schonfrist» soll insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an dem weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten, in Auftrag gegeben werde. Sie trage damit dem Umstand Rechnung, dass Mietzahlungen schon seit langem großenteils durch Überweisung über Bankinstitute abgewickelt werden und dies erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Bankgeschäftstage sind aber grundsätzlich nur die Tage von Montag bis Freitag. Deshalb würde sich die Schonfrist für den Mieter bei der Mietzahlung über Bankinstitute um einen Tag verkürzen, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde, erläutern ARAG Experten. Daher ist es gerechtfertigt, den Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender Mietvertragsklauseln anzusehen (BGH VIII ZR 129/09 und VIII ZR 291/09).
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