Fast jeder Autofahrer hat schone mal eine Visitenkarte eines potentiellen Autokäufers an seinem Fahrzeug gehabt. Die Justiz setzt dieser zunehmend häufig praktizierten «wilden Werbung» nunmehr Grenzen. Visitenkarten an Autos zu klemmen, die auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt sind, um sich selbst als potentiellen Aufkäufer ins Spiel zu bringen, stellt eine «genehmigungspflichtige Sondernutzung» dar, hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Die Begründung der OLG-Richter: Das Verteilen der Kärtchen diene ausschließlich gewerblichen Zwecken und gehe damit über das hinaus, was unter den so genannten «Gemeingebrauch» von Straßen falle. Händler müssen sich daher eine Erlaubnis bei der jeweiligen Straßenbaubehörde holen und dafür auch zahlen, erläutern ARAG Experten. Diese Regelung für Autohändler gilt ähnlich wie für Einzelhändler, die mit einem Schild auf dem Gehweg werben, oder für Gastronomen, die Tische und Stühle vor ihr Lokal stellen. Die OLG-Richter bestätigten eine Entscheidung des Amtsgerichts Moers und wiesen die Beschwerde eines Autohändlers als unbegründet zurück. Dieser hatte auf dem Parkplatz hinter dem Moerser Rathaus Karten verteilt und dafür von der Stadt ein Bußgeld von 200 Euro auferlegt bekommen (OLG Düsseldorf IV-4RBs-25/10 und IV-4Ws 57/10 Owi).
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