So ist in aktuellen Presseberichten zum Thema die Vorab-Preisansagepflicht als allgemein gültig für Mehrwertdienste-Hotlines bezeichnet worden. Das ist nicht korrekt, denn es fehlt der Hinweis auf die spezielle Minutenpreisgrenze von zwei Euro, ab der diese Vorab-Preisansagepflicht bei 118xy- und sprachgestützten Neuartigen Diensten (etwa unter 012) erst vorgeschrieben ist.
Zudem ist berichtet worden, die Vorab-Preisansagepflicht gelte auch für 0180-Dienste. Auch das ist nicht richtig. Bei 0180 gilt laut TKG keine Pflicht zur Preisansage.
Davon deutlich zu unterscheiden ist die Pflicht zur Preisangabe, also die Nennung des Preises in der Werbung. Diese hat tatsächlich bei allen Hotlines, also bei Angeboten unter 0900, 118xy, 0137, 0180, 012 sowie bei Kurzwahlsprachdiensten im Mobilfunk, zu erfolgen.
Angebote unter 0900 dürfen maximal 3 Euro die Minute kosten, diese Grenze gilt auch, wenn von 118xy auf einen Portaldienst vermittelt wird.
Die Regelungen im Detail:
- 0900: Pflicht zur Preisangabe in der Werbung sowie immer kostenlose Preisansage vor Beginn des Diensts, unabhängig vom Preis
- 0137: Pflicht zur Preisangabe in der Werbung, Preisansage immer nach Beendigung des Diensts
- 0180: Pflicht zur Preisangabe in der Werbung
- 118xy: Pflicht zur Preisangabe in der Werbung sowie Preisansage vor dem Dienst, wenn dieser 2 Euro die Minute oder mehr kostet oder zeitunabhängig (im Blocktarif) bepreist wird. Die Pflicht zur Preisansage gilt auch, wenn von 118xy auf einen Portaldienst („Wähle 118xy und verlange Gabi“) vermittelt wird.
- 012/sprachgestützt: Pflicht zur Preisangabe in der Werbung sowie Preisansage vor dem Dienst, wenn dieser 2 Euro die Minute oder mehr kostet oder zeitunabhängig (im Blocktarif) bepreist wird.
- 012/nichtsprachgestützt: Preisangabe in der Werbung sowie Preisanzeige im Handydisplay vor Nutzung, wenn der Dienst pro Nutzung 2 Euro oder mehr kostet. Ausnahmen sind möglich, wenn der Dienst im öffentlichen Interesse angeboten wird, also etwa für Bustickets.
- Premium-SMS/Kurzwahldatendienst: Preisangabe in der Werbung sowie Preisanzeige im Handydisplay vor Nutzung, wenn der Dienst pro Nutzung 2 Euro oder mehr kostet. Ausnahmen sind möglich, wenn der Dienst im öffentlichen Interesse angeboten wird, also etwa für Bustickets.