Außerhalb der Ferienzeit gelten Schüler*innen schon aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind grundsätzlich ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
Schüler*innen müssen bei TUP-Veranstaltungen in den Herbstferien 3G-Nachweis vorlegen
Außerhalb der Ferienzeit gelten Schüler*innen schon aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind grundsätzlich ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.