In der vergangenen Legislaturperiode wurde mit dem 9. Änderungsgesetz zum Schulgesetz vom 4. Juli 2005, das zum 14. Juli 2005 in Kraft getreten war, die Wartefrist für die Gewährung von Zuschüssen zu den Personalkosten von zwei auf drei Jahre verlängert.
Das Landesverfassungsgericht entscheidet über die Frage, ob die Verlängerung der Wartefrist für Privatschulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des damaligen Schulgesetzes bereits genehmigt waren, aber ihren Unterrichtsbetrieb noch nicht aufgenommen hatten, ohne eine
Übergangsregelung die verkürzte Wartefrist gilt oder nicht.
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erwartet sich von dem morgigen Urteil Klarheit in der Sache.