Genau dieser Vorwurf des MDAX-Unternehmes AWD war jedoch Grundlage eines jahrelangen Rechtstreits gegen TILP Rechtsanwälte, aus dem der AWD zunächst vor dem Landgericht Berlin, dem Kammergericht Berlin und sogar vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich hervorging. Auch die überwiegende Meinung in der berufsrechtlichen Literatur vertrat diese – restriktive – Auffassung.
Rechtsanwalt Andreas Tilp: "Wir freuen uns. Mit diesem Urteil stärken wir allgemein die Berufsausübungsfreiheit der Anwälte hierzulande und natürlich besonders die Werbefreiheit der auf die Vertretung geschädigter Investoren spezialisierten Kanzleien. Wir werden weiterhin alle potenziellen Mandanten sachlich über die von uns geführten Verfahren informieren".
"Geschäftsehre" des AWD wird durch TILP-Gegnerliste nicht tangiert
Der AWD pochte dabei auf Unterlassung, dass die auf Kapitalmarktrecht und Anlegerschutz spezialisierte Kanzlei TILP Rechtsanwälte auf ihrer Homepage www.tilp.de eine so genannte Gegnerliste einstellte, aus der sich ergab, gegen welche Unternehmen und Personen die Kanzlei mandatiert wurde. Der AWD sah sich in seiner vom unternehmerischen Persönlichkeitsrecht erfassten "Geschäftsehre" betroffen, obwohl das Unternehmen selbst konstatierten musste, dass es sich bei den AWD betreffenden Mitteilungen auf der TILP-Homepage um eine "wahre Tatsache" handelt.
Die Kanzlei TILP Rechtsanwälte reklamierte hingegen ihre Grundrechte auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), insbesondere kritisierte TILP dabei, dass die Berufsausübungsfreiheit nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht bei den vorherigen Gerichtsurteilen berücksichtigt wurde. Dem schloss sich das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss nun vollständig an.
TILP Rechtsanwälte informierte laut Bundesverfassungsgericht zurückhaltend und sachlich
Zudem ist es nach Auffassung des höchsten deutschen Gerichts völlig legitim, dass mit einer solchen Gegnerliste Werbung von der Kanzlei betrieben werde, denn es sei "gerade ihr Zweck, Mandanten zu Lasten der Konkurrenz zu gewinnen". Das Gericht ging davon aus, dass ein entsprechendes Informationsinteresse von potenziellen Mandanten vorhanden ist, die nach spezialisierten Anwälten suchen. Solange die berufliche Außendarstellung von TILP Rechtsanwälte nicht in zulässiger Weise verboten sei, decke Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsausübungsfreiheit) die freie Entscheidung über die Art und Weise der Kanzleiwerbung.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte TILP Rechtsanwälte darüber hinaus, dass Sachinformationen im Zusammenhang mit ehemaligen und laufenden Verfahren gegen Anspruchsgegner wie den AWD auf der Homepage www.tilp.de in zurückhaltender Weise vorgetragen wurden und damit sachlich informiert wurde.