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TILP Rechtsanwälte obsiegt vollständig vor dem Bundesverfassungsgericht gegen Hannoveraner Finanzdienstleister AWD

Berufsausübungsfreiheit und Werbefreiheit der Anwälte wird deutlich erweitert –„Geschäftsehre“ des AWD durch TILP-Gegnerliste nicht tangiert

(lifePR) (Tübingen/Berlin, )
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gab einer Verfassungsbeschwerde von TILP Rechtsanwälte statt (Az. 1 BvR 1625/06). Das Votum erfolgte dabei einstimmig. Der Kammer gehört auch der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier, an. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist die "wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, nicht ehrenrührig".

Genau dieser Vorwurf des MDAX-Unternehmes AWD war jedoch Grundlage eines jahrelangen Rechtstreits gegen TILP Rechtsanwälte, aus dem der AWD zunächst vor dem Landgericht Berlin, dem Kammergericht Berlin und sogar vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich hervorging. Auch die überwiegende Meinung in der berufsrechtlichen Literatur vertrat diese – restriktive – Auffassung.

Rechtsanwalt Andreas Tilp: "Wir freuen uns. Mit diesem Urteil stärken wir allgemein die Berufsausübungsfreiheit der Anwälte hierzulande und natürlich besonders die Werbefreiheit der auf die Vertretung geschädigter Investoren spezialisierten Kanzleien. Wir werden weiterhin alle potenziellen Mandanten sachlich über die von uns geführten Verfahren informieren".

"Geschäftsehre" des AWD wird durch TILP-Gegnerliste nicht tangiert

Der AWD pochte dabei auf Unterlassung, dass die auf Kapitalmarktrecht und Anlegerschutz spezialisierte Kanzlei TILP Rechtsanwälte auf ihrer Homepage www.tilp.de eine so genannte Gegnerliste einstellte, aus der sich ergab, gegen welche Unternehmen und Personen die Kanzlei mandatiert wurde. Der AWD sah sich in seiner vom unternehmerischen Persönlichkeitsrecht erfassten "Geschäftsehre" betroffen, obwohl das Unternehmen selbst konstatierten musste, dass es sich bei den AWD betreffenden Mitteilungen auf der TILP-Homepage um eine "wahre Tatsache" handelt.

Die Kanzlei TILP Rechtsanwälte reklamierte hingegen ihre Grundrechte auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), insbesondere kritisierte TILP dabei, dass die Berufsausübungsfreiheit nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht bei den vorherigen Gerichtsurteilen berücksichtigt wurde. Dem schloss sich das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss nun vollständig an.

TILP Rechtsanwälte informierte laut Bundesverfassungsgericht zurückhaltend und sachlich

Zudem ist es nach Auffassung des höchsten deutschen Gerichts völlig legitim, dass mit einer solchen Gegnerliste Werbung von der Kanzlei betrieben werde, denn es sei "gerade ihr Zweck, Mandanten zu Lasten der Konkurrenz zu gewinnen". Das Gericht ging davon aus, dass ein entsprechendes Informationsinteresse von potenziellen Mandanten vorhanden ist, die nach spezialisierten Anwälten suchen. Solange die berufliche Außendarstellung von TILP Rechtsanwälte nicht in zulässiger Weise verboten sei, decke Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsausübungsfreiheit) die freie Entscheidung über die Art und Weise der Kanzleiwerbung.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte TILP Rechtsanwälte darüber hinaus, dass Sachinformationen im Zusammenhang mit ehemaligen und laufenden Verfahren gegen Anspruchsgegner wie den AWD auf der Homepage www.tilp.de in zurückhaltender Weise vorgetragen wurden und damit sachlich informiert wurde.

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Die Tübinger und Berliner Kanzlei TILP Rechtsanwälte ist eine der führenden und erfahrensten deutschen Kanzleien, die sich konsequent und ausschließlich für einen effektiven Schutz der Interessen geschädigter Investoren engagiert, ob Institutionelle, "Family Offices" oder Private. Diese Einschätzung teilen Medien und sogar Wettbewerber: Seit vielen Jahren wird TILP Rechtsanwälte zur hiesigen Marktspitze im Kapitalanlegerschutz gezählt. Im aktuellen Handbuch Wirtschaftskanzleien 2007/2008 der maßgeblichen juristischen Fachpublikation JUVE nimmt die Kanzlei sogar erstmals die alleinig führende Marktstellung auf diesem Gebiet ein. Auszugsweise heißt es dort: "…, die mit ihrer Dynamik und der breiten Angebotspalette den Markt dominiert…Gelobt werden insbesondere profunde Fachkenntnisse, die juristische Kreativität…In über 45 erstrittenen BGH-Entscheidungen hat TILP Rechtsanwälte wesentlich zur Rechtsgeschichte beigetragen". TILP Rechtsanwälte ist bereits seit 1994 im Bank-, Börsen-, Kapitalanlage-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht erfolgreich tätig. Der FOCUS (Ausgabe 11/2007) bezeichnet das von TILP jüngst erstrittene Kickback-Urteil des BGH zu verschwiegenen Provisionen bei Geldanlagen als "Sensationsurteil". Für das Handelsblatt ist es der "Paukenschlag aus Karlsruhe" (28.3.2007), für Verbraucherschützer ein "bedeutender Etappensieg für den Anlegerschutz". TILP gelang es auch als erste Kanzlei hierzulande, mit einem rechtskräftigen Urteil Schadenersatz für einen EM-TV-Geschädigten gegen das Unternehmen einzuklagen. Im weiterhin größten deutschen Anlegerschutzprozess vertritt TILP Rechtsanwälte zudem beide Musterkläger im so genannten KapMuG-Verfahren gegen die Deutsche Telekom. Einen Überblick über die TILP Group finden Sie unter www.tilp-group.com.

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