Die EdW hatte im zugrunde liegenden Verfahren aus eigenem sowie abgetretenem Recht der BAFin gegen den Wirtschaftsprüfer Ernst & Young, Deutsche Allgemeine Treuhand AG (Stuttgart) auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen geklagt. Der Streitwert des Verfahrens betrug € 30 Mio. (Urteil vom 1.8.2007, Az.: 27 O 4/07).
Das Landgericht Stuttgart wies die EdW-Klage vor allem mit der Begründung zurück, dass die Klägerin EdW keinen eigenen Schadenersatzanspruch gegen den Wirtschaftsprüfer Ernst & Young hätte, da hierfür eine eigene Beziehung zwischen den Parteien erforderlich gewesen wäre. Die Einbeziehung der Klägerin EdW in den Schutzbereich des damaligen Sonderprüfungsauftrags hätte eine ganz erhebliche Ausweitung des Haftungsrisikos von Ernst & Young zur Folge.
Die Klage aus abgetretenem Recht der BAFin wurde abgewiesen, weil nach Auffassung des Gerichts der BAFin selbst kein Schaden entstanden ist, da diese nach den aktuellen gesetzlichen Regeln für eventuelle Fehler ja nicht hafte, so die Argumentation des Gerichts.
Rechtsanwalt Andreas Tilp kritisiert das Urteil scharf: „Das Urteil bedeutet faktisch, dass jeder von der BAFin beauftragte Sonderprüfer quasi mit einem Persilschein an seine Aufgabe herangehen kann. Er muss grundsätzlich - ebenso wie die BAFin selbst - nicht mit rechtlichen Konsequenzen aus seinen Fehlern und Versäumnissen rechnen. Das ist eine fatale Situation für die Anleger in Deutschland und den hiesigen Finanzplatz.“
BAFin-Ankündigung der Prüfung eigener rechtlicher Schritte unverständlich
Unverständlich bleibt die Ankündigung der BAFin (siehe Handelsblatt vom 20.8.), nun eigene rechtliche Schritte gegen den Sonderprüfer Ernst & Young prüfen zu wollen. Hierzu Rechtsanwalt Klaus Nieding: „Das Landgericht Stuttgart führt in dem uns vorliegenden Urteil klar und unmissverständlich aus, dass der BAFin selbst kein Schaden entstanden ist. Insofern können wir die Ankündigung der Behörde nicht nachvollziehen. Aus unserer Sicht drängt sich daher der Eindruck auf, dass die Behörde hier bloßen Aktionismus in diesem für sie sehr delikaten Fall vortäuschen will.“
Die PIA fordert seit Jahren eine Änderung der entsprechenden haftungsausschliessenden Norm des § 4 Abs. 4 FinDAG, wonach die BAFin für ihre Fehler und Versäumnisse gegenüber Geschädigten haftet. Dies ist zum Beispiel bei der österreichischen Finanzmarktaufsicht FMA der Fall.
Bis heute erfolgte keine Entschädigungszahlung an die Anleger
Ernst & Young führte 2002 im BAFin-Auftrag eine Sonderprüfung bei Phoenix Kapitaldienst durch. In der Sonderprüfung wurden zwar Verstöße des Frankfurter Wertpapierdienstleisters u.a. gegen das Wertpapierhandelsgesetz festgestellt, die Nichtexistenz eines zentralen Kontos aber übersehen. 2005 ging Phoenix Kapitaldienst dann in die Insolvenz, rund 30.000 Anleger aus verschiedenen Ländern verloren dabei hunderte Mio. €. Bis heute erfolgte keine Entschädigungszahlung an die Anleger. Der Fall zählt zu den markantesten Anlegerbetrugsfällen der deutschen Geschichte.
PIA sieht ihre Vorgehensweise im Schadensfall Phoenix bestätigt – Klage gegen die FRASPA von besonderer Bedeutung
Die PIA, welche in der ARGE Phoenix über 3.000 geschädigte institutionelle und private Phoenix-Anleger vertritt, hatte die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die BAFin und Ernst & Young stets skeptisch beurteilt. Wenngleich zu bedauern, bestätigt das Urteil des LG Stuttgart diese Einschätzung.
Vor diesem Hintergrund kommt der von PIA angestrengten Klage gegen die Frankfurter Sparkasse (FRASPA, vgl. unsere PM v. 28.03.2007, www.arge-phoenix.de) sowie der Rechtsverfolgung gegen die weiteren Einzahlungsbanken besondere Bedeutung zu. Nach Auffassung der PIA haftet die FRASPA wegen Beihilfe zu einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 39, 34a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) wie auch aufgrund eigener Aufklärungspflichtverletzungen.
Über PIA (www.pia-eu.com):
In der ProtectInvestAlliance (PIA), Frankfurt, Kirchentellinsfurt, Berlin, Wien und Brüssel, vertreten die beiden auf Investorenschutz spezialisierten Kanzleien NIEDING + BARTH Rechtsanwaltsaktiengesellschaft (www.niedingbarth.de) und TILP Rechtsanwälte (www.tilp.de) zahlreiche institutionelle Investoren sowie über 6.000 geschädigte Privatanleger in den sogenannten „Massenschadensfällen“ Phoenix (www.arge-phoenix.de), AMIS (www.arge-amis.de), AHBR (www.arge-ahbr.de) und DBVI (www.arge-dbvi.de).
NIEDING + BARTH Rechtsanwaltsaktiengesellschaft („Eine führende Kanzlei im Kapitalanlegerschutz, die als AG organisiert seit Jahren eine feste Größe im Markt ist. Beraten werden sämtliche Bereiche des Bank-, Börsen- und Kapitalmarktrechts sowie des kapitalmarktnahen Gesellschaftsrechts. Herausragender Schwerpunkt ist die Wahrnehmung von Aktionärsinteressen“) und TILP Rechtsanwälte („Eine seit langem führende Kanzlei im Kapitalanlegerschutz.
Wettbewerber bescheinigen ihr, dass sie „die Szene beherrscht“, andere loben TILP Rechtsanwälte als „engagiert, kompetent und erfahren“. Herausragend ist neben der breiten Aufstellung, mit der die ganze Palette des Anlegerschutzes abgedeckt wird, insbesondere das US-Geschäft der Kanzlei“) zählen aus der Sicht des führenden Branchenmediums JUVE zur Spitzengruppe der drei führenden Kanzleien auf diesem Gebiet (JUVE Handbuch 2006/07). Die Kanzleien verfügen jeweils seit mehr als zehn Jahren über vielfältige Erfahrungen im Bereich des Schutzes von Investoren. Beide Kanzleien erstritten bis dato mehr als 70 BGH-Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für den Schutz von Investoren.