"Nach unserer festen Überzeugung haftet die BaFin zumindest für alle Erwerbe von Wirecard-Aktien und der Wirecard-Anleihe sowie Derivaten auf die Wirecard-Aktie, die ab dem 18. Februar 2019 erfolgten, auf Schadenersatz", erklärt Rechtsanwalt Andreas W. Tilp. "Die BaFin hat sich unseres Erachtens jahrelang unter grober Missachtung ihrer gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse eigener Ermittlungen gegenüber der Wirecard AG wegen Marktmanipulation verweigert und einseitig gegen Journalisten und Leerverkäufer agiert, obwohl sie die öffentliche Berichterstattung über massive Unregelmäßigkeiten der Wirecard AG genau kannte. Hätte sie ordnungsgemäß ermittelt, wäre der Bilanzbetrug am Freitag, dem 15. Februar 2019, längst öffentlich bekannt gewesen. Stattdessen hat die BaFin an diesem Tag erstmals die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung, DPR, zur Prüfung etwaiger Verstöße der Wirecard AG gegen Bilanzrecht im Halbjahresfinanzbericht 2018 veranlasst", erläutert Tilp.
Das Prüfungsverlangen der BaFin an die DPR setzt nach § 342b Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) voraus, dass der BaFin konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen.
"Obwohl der BaFin also konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften durch die Wirecard AG vorgelegen haben mussten, hat sie die Öffentlichkeit darüber nicht informiert" betont TILP-Anwalt Maximilian Weiss. Vielmehr hat die BaFin mit Allgemeinverfügung vom 18. Februar 2019 ein Leerverkaufsverbot in Wirecard-Aktien angeordnet und in deren Sachverhaltsdarstellung die ihr bekannten Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Bilanzrecht verschwiegen. "Ebenso hat die BaFin der Öffentlichkeit verschwiegen, dass sie schon am 14. Februar 2019 dem Bundesfinanzministerium (BMF) mitgeteilt hatte, nicht nur die DPR zu beauftragen, sondern wegen Marktmanipulationen in alle Richtungen, d.h. auch gegen die Wirecard AG, untersucht. Damit hat die BaFin den Markt öffentlich einseitig, unvollständig und irreführend informiert, was nach unserer festen Überzeugung ebenfalls eine Amtshaftung nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begründet", resümiert Weiss.
Der BaFin kommt nach Auffassung von TILP auch keine wie auch immer geartete Haftungsprivilegierung zugute. "Insbesondere greift nach unserer Analyse § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) nicht. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) anerkannt, dass diese Norm in Fällen des Amtsmissbrauches einer Haftung der BaFin nicht entgegensteht", bekräftigt Rechtsanwalt Tilp.
TILP hat eine Plattform unter www.wirecard-klage.de eingerichtet, auf der sich Anleger und Investoren kostenfrei registrieren können und dann kostenfrei weitere Informationen erhalten.