Das umfangreiche Wissen beruht sowohl auf dem Ablauf des Insolvenzverfahrens als auch auf Allen während der Privatinsolvenz auftretenden speziellen Situationen.
In der Regel werden beim lückenlosen Nachweis des Lebensmittelpunktes in England sowie beim Erstellen des Insolvenzantrages die meisten Fehler gemacht, die dann zur Ablehnung der Privatinsolvenz in England führen können.
Deshalb ist für die erfolgreiche Privatinsolvenz in England und die Restschuldbefreiung ein kompetenter, erfahrener und seriöser Partner notwendig, der nicht nur den Insolvenzantrag gewissenhaft erstellt und seine Mandanten auf die Gespräche mit dem Insolvenzrichter und dem Insolvenzverwalter vorbereitet, sondern auch für Rechtssicherheit sorgt.
Wichtig ist es den Lebensmittelpunkt nach England zu verlegen das heißt nicht, dass man sich deshalb 6 Monate vor der Beantragung der UK Insolvenz unbedingt dort aufhalten muss. In dieser Zeit kann man sich überall aufhalten auch in Deutschland sofern sich der wirtschaftliche Schwerpunkt in England befindet. Wie viel Zeit tatsächlich in England verbracht werden muss wird von der Privatinsolvenz-England gemeinsam in einem individuellen kostenlosen Erstgespräch geklärt.
Nach Antragstellung erfolgt spätestens automatisch nach 12 Monaten die Restschuldbefreiung. Das Know-how der Privatinsolvenz-England kann unter bestimmten Voraussetzungen die 12 Monate auf 8 Monate reduzieren und Sie sind wieder ein freier Mensch.
Nach Anerkennung des Verfahrens ist man vor allen Gläubigern, Ämtern, Inkassounternehmen etc. geschützt. Eine Verzögerung der Anerkennung des Verfahrens durch eventuelle Vermögensverwertung gibt es nicht, da diese erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden und auf die automatische Restschuldbefreiung nach spätestens 12 Monaten keinen Einfluss nimmt.
Mit den umfangreichen Erfahrungen der Privatinsolvenz-England, verbunden mit den vorgegebenen Verhaltensregeln, steht dem Erfolg nichts mehr im Wege.
Die Wirksamkeit der Restschuldbefreiung regelt das Europäische Insolvenzrecht: EG InsO Art. 102 §1, EU-Verordnung Nr. 1364/2000 und BGH Urteil AZ: IX ZB 5100 vom 18.09.2001 Der Leitsatz des BGH-Beschlusses lautet:
"Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen Insolvenzordnung entsprechen."
www.privatinsolvenz-england.org