Insgesamt liegen dem Vermieter drei berechtigte Gründe vor, um das Mietverhältnis aufzuheben. Dazu zählen Pflichtverletzung, Eigenbedarf und wirtschaftliche Verwertung. Der Eigenbedarf zählt in Deutschland zu den häufigsten Kündigungsgründen.
Kann der Vermieter einfach Eigenbedarf anmelden?
Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist berechtigt, wenn die Wohnung vom Vermieter selbst oder seinen nahen Verwandten in Anspruch genommen wird. Aber nur weil Sie beansprucht wird, sind die Gründe nicht gleich zulässig. Neben der Begründung muss der Vermieter im Kündigungsschreiben auch mitteilen, wer die Wohnung benötigt und wieso die Wohnung jetzt in Anspruch genommen werden muss.
Mit nahen Verwandten sind Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister und Enkel gemeint sowie zum Hausstand gehörende Personen, wie Pflegekräfte für den Vermieter oder dessen Angehörigen. Cousinen oder Onkel sind beispielsweise ausgeschlossen.
Gründe für den Eigenbedarf nach §573 Abs. 2 Nr. 2 BGB lauten:
- Der Vermieter wohnt näher am Arbeitsplatz
- Aktuelle Lebensumstände: Heirat, Kinderwunsch oder Trennung sowie Arbeitsplatzwechsel, Ruhestand, Todesfall oder Pflegefall
- Der Vermieter bewohnt aufgrund von Renovierungsarbeiten die Wohnung für mind. 1,5 bis 2 Jahre
- Die Wohnung wird von einem nahen Familienmitglied gebraucht
Nur weil der Vermieter der Eigentümer dieser vier Wände ist, hat dieser nicht das Recht, ein Mietverhältnis grundlos zu beenden. Denn: Mieter werden vor Missbrauch geschützt. Die Kündigung wegen Eigenbedarf ist nur mit Begründung zulässig. Bei diesen und ähnlichen Beispielen können Mieter Einspruch einlegen:
- Eine sogenannte Vorratskündigung, ohne konkrete Absicht der Eigennutzung
- Der Vermieter hat nicht die Absicht, die Wohnung als Hauptwohnsitz zu nutzen
- Der Eigenbedarf ist schon vor Mietverhältnis bekannt, wurde aber nicht mitgeteilt
- Ebenso wenn der Vermieter einen überhöhtem Wohnbedarf geltend macht (Beispiel: 250 qm für ein alleinerziehendes Elternteil)
Die Kündigungsfrist bei Eigenbedarfskündigung richtet sich nach der Dauer des bestehenden Mietverhältnisses und kann wie folgt variierten: Wenn Sie weniger als fünf Jahre Ihre Wohnung mieten, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Ab einer Mietdauer von fünf bis acht Jahren sechs Monate und bei mehr als acht Jahren neun Monate.
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