Wenn Sie Ihr Massivhaus nach dem Hausbau selbst bewohnen möchten, können Sie grundsätzlich nur die Kosten von der Steuer absetzen, die nach dem Einzug anfallen. Von Handwerkerleistungen dürfen Sie je 20 Prozent der Fahrt- und Lohnkosten steuerlich geltend machen, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Gegebenenfalls kann es sich lohnen, den Ausbau des Hauses auf zwei Jahre beziehungsweise über einen Jahreswechsel hinaus auszudehnen, um den Betrag in beiden Jahren absetzen zu können. Kalkulieren Sie dabei jedoch ein, dass die Kosten für die Handwerkerleistungen eventuell ansteigen könnten. Materialkosten müssen Sie leider vollständig selbst tragen, sie haben keine Auswirkung auf die Steuer.
Haushaltsnahe Leistungen
Weitere steuerliche Vorteile beim Hausbau bringen die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen. Dazu gehört beispielsweise die Beauftragung
- eines Reinigungsdienstes oder einer Haushaltskraft
- eines Gärtners, beispielsweise zum Anlegen des Gartens oder Schnittarbeiten an Bäumen
- eines Schornsteinfegers für Abnahme, Mess-,Reinigungs- und Wartungsarbeiten der Heizanlage
Eigenleistungen nicht steuerlich absetzbar
Wer verschiedene handwerkliche Arbeiten bei seinem Hausbau selbst übernehmen kann, kann einiges sparen. Allerdings können Sie diese Leistungen nicht von der Steuer absetzen. Es gibt jedoch Ausnahmen. Darunter fallen hauptsächlich Arbeiten, die auf einem Grundstück zu erledigen sind, bevor der Hausbau beginnen kann. Beispielsweise der Abriss einer asbesthaltigen Altimmobilie oder das Beseitigen von Sturm- oder Brandschäden.
Sonderfall: Arbeitszimmer
Bauen Sie in Ihrem Haus ein Arbeitszimmer ein, können Sie dieses von der Steuer absetzen. Beachten Sie dabei aber unbedingt die gesetzlichen Vorgaben. Der Raum darf ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden und muss unter anderem über Fenster und Türen verfügen. Ihr regionaler Town & Country Haus Partner berät Sie gerne bei der Hausplanung dazu.
Hausbau einer gewerblichen Immobilie
Wenn Sie Ihr Haus bauen, um es zu vermieten oder anderweitig gewerblich zu nutzen, können Sie beinahe alle Kosten von der Steuer absetzen. Dabei gilt: Im Baujahr selbst können Sie die Werbungskosten angeben, also beispielsweise die Maklerkosten, Notar oder Grundsteuer. Anschaffungs- und Herstellungskosten sieht das Steuerrecht als Absetzungen für Abnutzung und diese müssen somit über die gesamte Nutzungsdauer abgeschrieben werden.