Um tragende metallische Bauprodukte auf dem europäischen Binnenmarkt in Verkehr zu bringen, ist spätestens ab Juli 2014 eine CE-Kennzeichnung verpflichtend. Künftig sind tragende Teile aus Stahl und Aluminium konform zur neuen DIN EN 1090-1 in Verbindung mit der DIN EN 1090-2 für Stahl bzw. der DIN EN 1090-3 für Aluminium herzustellen. Auch Grundwerkstoffe und Schweißzusätze, die zukünftig in Europa nach DIN EN 1090 (Teil 2 und 3) im bauaufsichtlichen Bereich eingesetzt werden, müssen entweder auf Basis der entsprechenden harmonisierten Normen oder auf Basis einer Europäischen Technischen Zulassung (ETA) hergestellt und mit dem CE-Kennzeichen versehen werden. "Um Haftungsfragen im Schadensfall ausschließen zu können bzw. nicht den Ausschluss bei Ausschreibungsverfahren zu riskieren, sollten sich Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Bauprodukten mit den öffentlich-rechtlichen Vorgaben auseinander setzen", sagt Michael Dey, Leiter der Zertifizierungsstelle für metallische Bauprodukte der TÜV SÜD Industrie Service GmbH. "Denn wer die neuen Anforderungen nicht einhält oder das CE-Kennzeichen unberechtigt führt, bewegt sich bei Haftungsfragen auf dünnem Eis."
Die 7 häufigsten Fehler in der Praxis sind...
1. ... die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben nicht zu beachten.
Ungeachtet dessen, ob ein Hersteller/Inverkehrbringer seine Produkte an private Kunden vertreibt oder an öffentlichen Ausschreibungen teilnimmt, sind die jeweils zutreffenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Das bedeutet, dass die Anforderungen der BauPVO bzw. Landesbauordnung sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich zu berücksichtigen sind. Demnach haben Hersteller bzw. Inverkehrbringer von tragenden Stahl- und Aluminiumkonstruktionen ihre Werkseigene Produktionskontrolle nach DIN EN 1090-1 durch eine notifizierte Zertifizierungsstelle zertifizieren zu lassen, um die Produkte mit dem CE-Kennzeichen versehen zu können. Fehlt die Zertifizierung, drohen im Schadensfal rechtliche Konsequenzen.
2. ...die Verantwortung für Untervergaben nicht übernehmen zu wollen.
Im Rahmen der Fertigung von tragenden Stahl- und Aluminiumprodukten kommt es immer wieder vor, dass Unterlieferanten wie beispielsweise Statiker oder Beschichtungsbetriebe mit beauftragt werden. Die Gesamtverantwortung bleibt jedoch stets bei dem eigentlichen Hersteller/Inverkehrbringer. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlieferanten nach seinen Vorgaben arbeiten und die Anforderungen der DIN EN 1090-1 an die Werkseigene Produktionskontrolle erfüllen, beispielsweise durch Lieferantenaudits oder Vorlage von entsprechenden Qualifikationen des Lieferanten.
3. ...keine Leistungserklärung nach den Vorgaben der BauPVO auszustellen.
Die BauPVO hat die Bauproduktenrichtlinie abgelöst. Im Gegensatz zu dieser Richtlinie fordert die BauPVO keine Konformitätserklärung sondern gemäß Artikel 4 die Erstellung einer Leistungserklärung als Basis der CE-Kennzeichnung. In der Leistungserklärung ist mindestens ein Verwendungszweck anzugeben, zudem sind die Vorgaben des Artikels 6 der Verordnung hinsichtlich des Inhaltes zu berücksichtigen.
4. ...die CE-Kennzeichnung nicht nach den Vorgaben der BauPVO zu gestalten.
Im Rahmen der Gestaltung der CE-Kennzeichnung im Geltungsbereich der Bauproduktenrichtlinie waren für tragende Stahl- und Aluminiumkonstruktionen informative Angaben im Anhang ZA der DIN EN 1090-1 zu finden. Der Anhang steht jedoch nicht ganz im Einklang mit den Vorgaben der aktuellen BauPVO. Daher sollte die CE-Kennzeichnung zwingend die in Artikel 9 der Verordnung genannten Angaben enthalten wie beispielsweise einen Verweis auf die mit geltende Leistungserklärung. Weitere Angaben können nach wie vor nach Anhang ZA gemacht werden.
5. ...die Unterstützungen von Behältern nicht nach DIN EN 1090, Teil 2 auszuführen.
Im Rahmen der Fertigung von Behältern nach Druckgeräterichtlinie sind Unterstützungen, welche nicht direkt an die drucktragende Umwandung angeschweißt wurden, in der Regel nach den entsprechenden Eurocodes zu berechnen und nach den Vorgaben der DIN EN 1090, Teil 1 bzw. Teil 2 auszuführen, sofern der rechnerische Nachweis bzw. die Ausführung nicht nach dem AD 2000 Regelwerk erfolgt ist.
6. ...die EN 1090-1 im Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie nicht zu beachten.
Auch Hersteller von Maschinen, welche in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen, sollten prüfen, ob die DIN EN 1090-1 für sie relevant wird. Denn Artikel 3 bzw. Artikel 5, Abschnitt 4 der Maschinenrichtlinie besagen, dass auch andere Richtlinien im Rahmen der Herstellung von Maschinen zu berücksichtigen sind, wenn von der Maschine ausgehende Gefährdungen von diesen genauer erfasst werden. Aus diesem Grund muss der Hersteller im Zusammenhang mit der BauPVO prüfen, ob Teile der Maschine als Bauprodukte im Sinne der BauPVO, Artikel 2, Abschnitt 1 zu betrachten sind. Dann ist eine Zertifizierung nach den Vorgaben der DIN EN 1090-1 erforderlich. Auch in anderen Bereichen (z.B. Fliegende Bauten) kann es sein, dass die Vorgaben der DIN EN 1090-1 zu berücksichtigen sind.
7. ...sich zu spät mit den Vorgaben der EN 1090-1 zu befassen.
Die Übergangsfrist der DIN EN 1090-1 endet in Europa zwar erst zum 1. Juli 2014, aber ihre Anwendung ist in Deutschland durch die Einführung der Eurocodes bereits seit Juli 2012 bzw. in einigen Bundesländern seit Januar 2014 verpflichtend. Weil die Anforderungen der EN 1090-1 an den Betrieb umfangreich und teilweise komplex sind, ist eine sinnvolle und zeitnahe Vorbereitung auf eine Zertifizierung zielführend. Eine zu späte Vorbereitung kann nicht selten wettbewerbs- und sogar existenzrelevant werden.
Weitere wertvolle Informationen zu den Auswirkungen der BauPVO und der DIN EN 1090 auf Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen gibt es im Internet unter www.tuev-sued.de/is/dinen1090.
Um Hersteller bzw. Inverkehrbringer umfassend über die Auswirkungen der BauPVO und der DIN EN 1090 zu informieren, bietet TÜV SÜD entsprechende Informationsveranstaltungen an. Weitere Informationen finden Sie unter www.tuev-sued.de/....