Das bedeutet konkreten Handlungsbedarf für Verantwortliche: Kommen sie innerhalb dieser Frist der Fortbildungspflicht nicht nach, verlieren die Sachkundenachweise ihre Gültigkeit und ein Grundlehrgang wird fällig – das kann zu Ausfällen des Sachkundigen von bis zu fünf Tagen führen, was wiederum auf der Baustelle zu kostspieligen Verzögerungen führt.
Zur Verlängerung der Sachkundenachweise muss während der Geltungsdauer ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht werden. Damit verlängert sich die Sachkunde gemäß Anhang I, Nummer 2.4.2, Absatz 3, Satz 6 GefStoffV um sechs Jahre, gerechnet ab dem Datum des Nachweises über den Abschluss des Fortbildungslehrgangs. Zu beachten ist auch, dass Sachkundenachweise nach Anlage 5 der bis Dezember 2013 geltenden TRGS 519 am 30. Juni 2016 ablaufen und nicht durch den Besuch eines Fortbildungslehrgangs verlängert werden können. Dieser setzt einen Grundlehrgang nach Anlage 3 oder 4 der TRGS 519 voraus.
Für beide Fälle bietet die TÜV SÜD Akademie die gesetzlich geforderten Fortbildungs- bzw. Grundlehrgänge an, um das Wissen der Sachkundigen auf den neuesten Stand zu bringen.
Die Seminare basieren auf den aktuellen Änderungen in den relevanten Vorschriften für den sachgemäßen Umgang mit Asbest, insbesondere der Gefahrstoffverordnung mit der Neufassung sowie den geltenden rechtlichen Grundlagen.
Weitere Informationen und Anmeldung über Karin Seidel (Tel: 089 – 5791 2652, karin.seidel@tuev-sued.de) oder unter http://www.tuev-sued.de/akademie/gefahrstoffe.