Vor allem wegen ihrer Pflanzenfasern aus den Stängeln war Hanf früher als Nutzpflanze eine weltweit begehrte Handelsware. Cannabis sativa L. wurde traditionell für Textilien, Papier und Wärmedämmung an Behausungen eingesetzt. Die Samen der Hanfpflanze sind heute bei Verbrauchern vor allem wegen ihres Superfood-Images und des nussig-süßlichen Geschmacks beliebt. Hanfsamen haben viele Ballaststoffe, einen hohen Protein- und Fettgehalt sowie eine günstige Fettsäurequalität. Aus ihnen gewinnen Hersteller auch das traditionelle Hanfsamenöl, das beispielsweise als Salatöl, aber auch als Nahrungsergänzungsmittel angeboten wird.
Hanf in Lebensmitteln: Das sollten Verbraucher wissen
Für Umgang und Einkauf von Lebensmitteln mit Hanf sind folgende Hinweise für Verbraucher relevant:
- Derzeit können Verbraucher nicht davon ausgehen, dass sämtliche Erzeugnisse der Hanfpflanze – wie z. B. die isolierte Einzelsubstanz Cannabinoid oder mit Cannabinoiden angereicherte Extrakte – als Lebensmittel verkehrsfähig sind.
- Für aus Hanfsamen hergestellte Lebensmittel (z.B. Hanfsamen-Salatöl, Hanfsamen-Bier, Hanfsamen-Schokolade) ist unstrittig, dass die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen gelten und keine Zulassungspflicht besteht.
- Auf die Herkunft achten: Wichtig ist, beim Kauf hanfhaltiger Lebensmittel auf die Herkunft aus Europa zu achten.
- Gesicherte Einkaufsquellen nutzen: Die Bestellung hanfhaltiger Lebensmittel, natürlicherweise CBD-haltiger Öle, Hanf-Extrakte oder Nahrungsergänzungsmitteln über Internetshops kann mit Risiken bezüglich der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, Herkunft und Qualität verbunden sein.
- Alternativen für empfindliche Personen: Kinder, Schwangere, Stillende sollten vorsorglich andere Samen und Öle nutzen: Walnussöle oder Leinsamen sind beispielsweise frei von Cannabinoiden.
- Gesundheits- und Heilungsversprechen: Krankheitsbezogene Werbung im Umfeld von Lebensmitteln mit Hanf als Zutat ist keine Seltenheit. Es ist verboten, für Lebensmittel mit Krankheitsbezügen zu werben, da dies die entsprechenden Präparate als Arzneimittel einordnet. Für CBD-haltige Arzneimittel besteht seit 2016 eine ärztliche Verschreibungspflicht.
- Kein privater Eigenanbau: Der Anbau jeglicher von Hanfsorten (auch Nutzhanf) als Zierpflanze ist in Deutschland verboten. Nur wenigen landwirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Einrichtungen und Betrieben ist der Anbau nach Genehmigung erlaubt.
Die Nutzung von Hanf als Lebensmittelzutat ruft häufig Verunsicherung hervor, da einige Hanf-Inhaltsstoffe berauschende Wirkung haben, wie die als THC bekannte Substanz Tetrahydrocannabinol. Teile der alten Hanfsorten enthalten einen sehr hohe THC-Anteil, in den Blüten der natürlichen Pflanze sind es bis zu 20 Prozent. Der moderne Nutzhanf, der mit Hilfe von zertifiziertem Saatgut innerhalb der Europäischen Union angebaut werden darf, enthält dagegen weniger als 0,2 % THC-Wirkstoff. Einen europaweit vereinheitlichten oberen Grenzwert in Lebensmitteln gibt es für THC nicht. Zur Orientierung für Hersteller und Lebensmittelüberwachung gibt es allerdings in Deutschland Richtwerte. Das Bundesinstitut für Risikobewertung weist darauf hin, dass diese Richtwerte vor allem in Nahrungsergänzungsmitteln mit Hanf sehr häufig überschritten werden.
Andere Cannabinoide aus dem Nutzhanf wirken nicht psychoaktiv. Dazu gehört das Cannabidiol (CBD). In der Medizin wird die entkrampfende, entzündungshemmende sowie angstlösende und gegen Übelkeit gerichtete Wirkung von CBD gezielt ausgenutzt. Eine zu hohe Zufuhr von CBD löst bei jeder zehnten Person Schläfrigkeit und Benommenheit aus. Dieser Stoff hält seit einigen Jahren Einzug in bestimmte Warengruppen des alltäglichen Bedarfs. Laut der Datenbank Statista entfielen rund 40 Prozent aller Produktinnovationen mit CDB auf die Produktkategorie der Öle, rund 9 Prozent der eingeführten Produkte mit CBD waren Kaugummis.
Rechtliche Einordnung von Lebensmitteln mit Cannabidiol und Lebensmitteln aus Hanf
CBD als Einzelsubstanz wird als Arzneimittel eingestuft und für CBD-haltige Arzneimittel gilt die Verschreibungspflicht. In ihrer Verwendung in Lebensmitteln stufte die Europäische Kommission im letzten Jahr die Einzelsubstanz Cannabidiol als „neuartig“ ein. Dies erfordert rechtlich ein notwendiges Zulassungsverfahren im Sinne der Novel Food-Verordnung: Der Hersteller muss für neuartige Produkte die gesundheitliche Unbedenklichkeit mit umfassendem wissenschaftlichen Studienmaterial nachweisen. Das in Deutschland zuständige Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bewertet cannabinoidhaltige Lebensmittel und Extrakte wegen der bisher fehlenden Zulassungsverfahren als nicht verkehrsfähig. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hingegen sieht diese Zulassungspflicht jedoch nur für Extrakte aus Cannabis Sativa L. und daraus gewonnenen Produkte, die Cannabinoide enthalten.