In der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) wurden die Vorgaben zur Dosiserfassung und zum Dosismanagement für Röntgengeräte weiter verschärft, die bei der diagnostischen und interventionellen Anwendung am Menschen eingesetzt werden. Die Verordnung enthält mehrere Fristen, die sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und nach der Art der Anwendung unterscheiden:
- Die Anzeige der Exposition bzw. der Parameter, aus denen die Exposition ermittelt werden kann, muss bis zum 01.01.2024 bei allen Röntgeneinrichtungen nachgerüstet werden, die vor dem 01.07.2020 in Betrieb gegangen sind. Mit Ablauf der Frist entfallen alle bisherigen Übergangs- und Sonderregelungen (§ 114, Absatz 1, Nummer 1).
- Die elektronische Aufzeichnung (§ 114, Absatz 1, Nummer 2)
- ist einzuführen für neue Röntgengeräte (mit Ausnahme von CTs und Durchleuchtungsanlagen), die nach dem 01.01.2023 erstmalig in Betrieb gehen;
- ist bis zum 01.01.2023 nachzurüsten bei CTs und Durchleuchtungsanlagen, die vor dem 31.12.2018 erstmalig in Betrieb gegangen sind;
- ist bis zum 01.01.2021 nachzurüsten bei CTs und Durchleuchtungsanlagen, die ab dem 31.12.2018 erstmalig in Betrieb gegangen sind. - Eine Möglichkeit zur kontinuierlichen Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition muss bei interventionellen Durchleuchtungsuntersuchungen bis 01.01.2021 für alle Röntgeneinrichtungen geschaffen werden, die vor dem 31.12.2018 erstmalig in Betrieb gegangen sind (§ 114, Absatz 1, Nummer 4)
Weitere Informationen darüber unter https://www.tuvsud.com/de-de/branchen/gesundheit-und-medizintechnik/roentgengeraete-nach-strlschg.