Ob Glühwein zum Feuerwerk, Bier zum Raclette oder Bowle und Sekt zu Silvester – die bevorstehenden Feiertage verleiten zu einem eher lockeren Umgang mit Alkohol und Promillegrenze. Nach dem Genuss von alkoholhaltigen Getränken sollte die Heimfahrt aber wohl überlegt sein. Denn die Wirkung des Alkohols wird oft unterschätzt. Viele fühlen sich noch fahrtüchtig, obwohl sie die Promillegrenze längst überschritten haben, wie Andrea Häußler feststellt: „Wer sich alkoholisiert hinters Steuer setzt, gefährdet nicht nur sich, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. Denn mit dem Alkohol steigt auch die Unfallgefahr.“ Insbesondere Heißgetränke wie Glühwein oder zuckerhaltige Getränke wie Bowle sind tückisch, da sie durch die enthaltene Wärme und den Zucker schneller ins Blut übergehen.
Auf alternative Verkehrsmittel setzen
Wer an den Feiertagen nicht auf Glühwein, Sekt und Co. verzichten möchte, sollte laut der TÜV SÜDExpertin das Auto am besten stehen lassen: „Damit die Rückfahrt nach einer Silvesterfeier nicht in einem Albtraum endet, sollte man sich schon im Vorfeld Alternativen für den Heimweg überlegen und auf Taxen, Fahrgemeinschaften oder öffentliche Verkehrsmittel setzen. So kommt man gar nicht in Versuchung, sich mit zu hohem Alkoholspiegel hinters Steuer zu setzen.“ Und wer am Neujahrstag sein stehengebliebenes Fahrzeug wieder abholen will, sollte bedenken, dass eventuell noch Restalkohol im Blut ist.
Schon ab 0,3 Promille drohen Fahrverbote
Rund um Neujahr verschärft die Polizei daher die Kontrollen und appelliert eindringlich an die Vernunft der Verkehrsteilnehmer. Wie schnell hohe Strafen bei Verstößen drohen, zeigt ein Blick in den Bußgeldkatalog: Für Fahranfänger und Jugendliche unter 21 Jahren gilt beispielsweise die 0,0 PromilleRegelung. Sie müssen selbst bei geringen Mengen Alkohol im Blut mit einem Bußgeld, Punkten und einer verlängerten Probezeit rechnen. Für alle anderen Autofahrer gilt bei Gefährdung bereits die 0,3 Promillegrenze. Fallen sie durch Ausfallerscheinungen auf oder verursachen einen Unfall, drohen Entzug der Fahrerlaubnis, 3 Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe. Bei 0,5 Promille oder mehr kann der Führerschein für ein bis drei Monate eingezogen werden.
Promillegrenzen gelten auch für E-Roller-Fahrer
Überschreitet der Fahrer 1,1 Promille, gilt er als absolut fahruntüchtig und begeht eine Straftat, wenn er sich trotzdem hinters Steuer setzt. „Schon beim ersten Vergehen und ohne Gefährdung oder Unfall erfolgt in dem Fall der Entzug der Fahrerlaubnis sowie eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe“, klärt die Verkehrsexpertin auf. „Im Anschluss ist in der Regel eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) nötig, um den Führerschein wiederzubekommen.“ Wichtig ist zu beachten: Diese Promillegrenzen gelten nicht nur für Fahrten mit dem Auto und Motorrad, sondern auch bei den immer beliebter werdenden E-Rollern.
Weitere Informationen rund um die Fahreignung bietet https://www.tuvsud.com/mpu