- Feststellung der Arbeitsunfähigkeit: Die Personalabteilung stellt in einem ersten Schritt fest, dass der betroffene Mitarbeiter mehr als sechs Wochen innerhalb der letzten zwölf Monate arbeitsunfähig war. Auch wenn wiederholt kürzere Erkrankungen auftreten, die in der Summe aber mehr als sechs Wochen ergeben, muss ein BEM angeboten werden.
- Kontakt zum Mitarbeiter: Wird die längerfristige Arbeitsunfähigkeit festgestellt, nehmen Personalabteilung oder Geschäftsführung Kontakt zur betroffenen Person auf. In größeren Betrieben geschieht dies oft durch höfliche Schreiben, in denen sehr genau auf das Ziel der Maßnahme eingegangen wird. Ist das Unternehmen kleiner, kann auch ein persönliches Gespräch mit der Geschäftsleitung stattfinden. Wichtig ist, dem Mitarbeiter zu verdeutlichen, dass das BEM eine Hilfeleistung ist und nicht der Kontrolle dient oder aufgrund von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit durchgeführt wird.
- Erstgespräch: Bei einem ersten Gespräch zwischen dem Betroffenen und einer für das BEM zuständigen Person - Personalabteilung, Vorgesetzter, Mitglied des Integrationsteams oder Betriebsarzt - wird auf Freiwilligkeit und Datenschutz hingewiesen. Dem Mitarbeiter sollen in der Unterhaltung die Vorzüge deutlich gemacht und sein Vertrauen gewonnen werden. Auch die Möglichkeit, die Zustimmung zur BEM zu widerrufen, ist ein wichtiges Kriterium, das den Mitarbeiter in seiner Entscheidung für die Maßnahme beeinflussen kann.
- Datenschutz: Im Rahmen des BEMs geht es häufig um sensible Daten, da das Krankheitsbild des Betroffenen erfasst wird. Es muss also gewährleistet sein, dass die Informationen nicht an Unbefugte weitergegeben werden oder zu einer krankheitsbedingten Kündigung führen. Aus diesem Grund wird eine spezielle BEM-Akte angelegt, in der notwendige Informationen gesammelt werden. Notwendig heißt, dass zwar erfasst wird, welchen Beeinträchtigungen der Mitarbeiter unterliegt, aber nicht der gesamte Krankheitsverlauf oder die genaue Diagnose dokumentiert werden. Dazu dient die Akte des Betriebsarztes, die nur ihm vorliegt. Besonders wichtig ist auch, dass diese Daten nicht in die Personalakte gelangen. Hier sollen nur das Angebot des BEMs, die Antwort des Mitarbeiters sowie Durchführung und Erfolg des Verfahrens dokumentiert werden.
- Entscheidung des Mitarbeiters: Der betroffene Mitarbeiter hat die Möglichkeit, sich für oder gegen das Betriebliche Eingliederungsmanagement zu entscheiden. Lehnt er das BEM ab, wird dies in seiner Personalakte dokumentiert und die Maßnahme ist damit beendet. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Entscheidung noch zu ändern, sollten im Arbeitsalltag unerwartete Schwierigkeiten auftreten. Ist der Mitarbeiter im Gegenteil damit einverstanden, findet ein Gespräch mit dem Betriebsarzt statt, der ein Leistungsprofil erstellt und eventuellen Reha-Bedarf erkennen kann. Außerdem werden Einschränkungen und Stärken des Betroffenen dokumentiert.
- Anforderungen an den Arbeitsplatz: Aus dem Leistungsprofil und den Einschränkungen wird ein Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes durch den Vorgesetzten erstellt. Der Betriebsarzt und der Betroffene können an einer Begehung ebenfalls teilnehmen. Dabei wird zum Beispiel festgestellt, ob der Arbeitsplatz durch Hilfsmittel angepasst werden muss, oder ob bestimmte Tätigkeiten vorübergehend eingeschränkt werden müssen.
- Umsetzung der Maßnahmen: Da jedes BEM exakt auf den Betroffenen abgestimmt ist, gibt es keine Pauschallösung. Eventuell wird der Arbeitsplatz angepasst, indem der Betroffene beispielsweise einen speziellen Stuhl erhält oder an einen anderen Ort verlegt wird. Auch die Einleitung von Reha-Maßnahmen, zum Beispiel Rückengymnastik, durch den Betriebsarzt kann dazu gehören. Schwerbehinderte können außerdem Hilfestellungen und Leistungen des Integrationsamtes in Anspruch nehmen. Dies kann eine Arbeitsassistenz oder auch die finanzielle Unterstützung für benötigte Geräte sein.
- Wiedereingliederung: Nimmt der Betroffene seine Arbeit wieder auf, wird er dabei durch den Betriebsarzt begleitet. Der Plan, der vorher erstellt wurde, kann an den Verlauf der Eingliederung angepasst werden. Dies sorgt für eine optimale Durchführung.
- Aus Erfahrungen lernen: Um auch zukünftig erfolgreich BEM durchführen zu können, wird durch das Integrationsteam beziehungsweise die Personalabteilung erfasst, wie der abgeschlossene Fall abgelaufen ist und welche Erfahrungen mitgenommen werden sollten. Auch der betroffene Mitarbeiter und der Vorgesetzte können um eine Einschätzung gebeten werden.
Unternehmen wie Betroffene können von BEM profitieren. Die Firma vermeidet die Einstellung einer Ersatzkraft und spart dadurch erhebliche Kosten. Außerdem gehen bestimmte Qualitätsstandards nicht verloren, wenn der Mitarbeiter über besondere Kompetenzen verfügt. Auch die allgemeine Zufriedenheit und Motivation der Beschäftigten steigen. Für den Betroffenen selbst erhöht sich nicht nur die Wahrscheinlichkeit, weiter an seinem Arbeitsplatz zu bleiben. Ihm werden zudem die Wiedereingliederung und die Arbeit durch eventuelle Umbaumaßnahmen erleichtert.
Weitere Informationen für Medien zum Thema gibt es im Internet unter www.tuev-sued.de/presse/BGM.