Hauptziel der Neuregelung ist mehr Verkehrssicherheit durch Einheitlichkeit in Europa: einheitliche Führerscheine, einheitliche Führerscheinklassen, einheitliche Regeln für die Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfer aller Führerscheinklassen in ganz Europa. Denn bisher gilt babylonisches Fahrgewirr mit mehr als 100 verschiedenen Führerscheinen. Die neuen Plastikkarten sollen zudem Fälschern das Handwerk noch schwerer machen. Und sie müssen nach 15 Jahren neu beantragt werden, wenn auch ohne Prüfungen oder Gesundheitschecks für Motorrad und Pkw in Deutschland. Ausgetauscht werden müsse jedoch nur das Dokument, sagt Marcellus Kaup, Führerscheinexperte von TÜV SÜD: "Die Fahrerlaubnis selbst ist nach wie vor unbegrenzt gültig." Die bisherigen Führerscheine, so Kaup, behielten noch bis 18. Januar 2033 ihre Gültigkeit. Mit der neuen Karte gibt es zudem neue Führerscheinklassen. Wer schon eine Fahrerlaubnis hat, darf mindestens all das fahren, was bisher von der Genehmigung gedeckt war. "Führerschein-Neulinge erkundigen sich zusätzlich am besten bei ihrer Fahrschule oder der zuständigen Behörde", so der Tipp vom Experten.
Neue Führerscheinklasse AM: Für Zweiräder mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 Stundenkilometern wird eine neue Klasse eingeführt. Denn für das Fahren von Mopeds und kleinen Rollern gab es bisher noch keine einheitliche Regelung in der EU. Für den Einstieg in die motorisierte Mobilität gilt zudem: Mindestalter 16 Jahre und eine umfangreiche Fahrausbildung. Die kleinste Klasse gilt übrigens auch für E-Bikes und Elektroroller mit einer maximalen Leistung bis zu 4 kW.
Führerscheinklasse A beschränkt: Diese Klasse entfällt und wird ersetzt durch die neue Klasse A2.
Führerscheinklasse A1: Die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 Kilometern pro Stunde für den 16 und 17 Jahre alten Biker-Nachwuchs (Führerscheinklasse A1) wird ersatzlos gestrichen; die Leistungsbeschränkung von maximal 11 kW bei 125 Kubikzentimetern gilt weiter. Dabei darf das Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstens 0,1 kW/kg nicht überschritten werden.
Neue Führerscheinklasse A2: Mehr Leistung auf die Straße bringen dürfen dagegen Motorradfahrer ab 18 Jahren: anstatt 25 dann 35 kW in der neuen Klasse A2 (Leistung/Gewicht nicht mehr als 0,2 kW/kg).
Für den Klassenaufstieg von A1 auf A2 oder A2 auf A gilt: Jeweils nach mindestens zwei Jahren mit praktischer Prüfung. Selbst beim Aufstieg in den unbegrenzten Fahrspaß der Klasse A. Mindestalter für den Direkteinstieg hier: 24 Jahre.
Führerscheinklasse "S": Die Klasse S entfällt. Sie geht zusammen mit der Klasse M in die Klasse AM über.
"Anhängerregelung" BE: Bei der Kombination Fahrzeug/Anhänger bringt die EU-Harmonisierung deutliche Erleichterungen. Dabei ist zukünftig die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination ausschlaggebend. Wie bisher darf ein Anhänger bis 750 Kilogramm zulässige Gesamtmasse an den Haken. Zum Fahren von Kombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3.500 Kilogramm reicht ohne weitere Voraussetzung die Fahrerlaubnisklasse B. Wer darüber hinaus mit bis zu 4.250 Kilogramm Gesamtmasse (Pkw und Anhänger) jedoch einem Anhänger mit mehr als 750 Kilogramm unterwegs sein will, muss eine Schulung in einer Fahrschule absolvieren. Mit der Klasse BE können Kombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 4.250 kg gefahren werden, dabei darf das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 3.500 kg nicht überschreiten.
"Anhängerregelung" C1E: Auch für den Transport mit Kfz über 3,5 t und Anhängern über 750 Kilogramm zulässige Gesamtmasse wird die Regel vereinfacht: Kombiniert werden dürfen ab dem 19. Januar Zugfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhängern von mehr als 750 Kilogramm, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 Kilogramm nicht übersteigt. Auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an.
Gültigkeit der Führerscheine C und D
Das Mindestalter für die Klassen C, CE wird von 18 auf 21 Jahre angehoben. Ausgenommen davon sind bestimmte Formen der Grundqualifikationen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz.
Das Mindestalter für die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE bewegt sich je nach der Form der Qualifikationen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz zwischen 18 und 24 Jahren.
Die Führerscheine in den Klassen C und D sind, wie bisher, befristet auf 5 Jahre und werden nach Vorlage von ärztlichen Nachweisen um weitere 5 Jahre verlängert. In den Klassen C1 und C1E erfolgt zunächst eine Befristung bis zum 45. Lebensjahr und danach ebenfalls auf 5 Jahre.
Weitere Informationen unter www.tuev-sued.de