Stichwort gemeinsamer Verkehrsraum: Seit dem die Benutzungspflicht für Radwege eingeschränkt wurde, nutzen Autofahrer und Radler die Straße wieder öfter gemeinsam. Denn die Radwegnutzungspflicht gilt nur dann, wenn es "zumutbar" ist, die Extrafahrbahn zu benutzen. Das ist gerade in Großstädten jedoch oft nicht der Fall. Sind Radwege zugeparkt, voller Schlaglöcher, zu eng für das Radler-Aufkommen oder stark verschmutzt, darf der Fahrradfahrer auf die Fahrbahn. Die Folge: Dort, wo Radfahrer ohnehin immer mehr an Terrain gewinnen, wird es eng. Alleine in München ist der Anteil der Fahrradfahrer in den vergangenen Jahren von 10 auf 14 Prozent angestiegen. Zum Vergleich: Der Anteil der Autos am Verkehr liegt bei 28 Prozent. Da hilft nur noch Rücksichtnahme: "Der Trendwende bei der Fortbewegung muss unbedingt auch ein Umdenken in Sachen Straßenbenutzung folgen", sagt Philip Puls von TÜV SÜD. "Ob Fußgänger, Radfahrer oder Autofahrer - alle haben das gleiche Anrecht aufs Weiterkommen."
Platz da: Gerade vor dem Hintergrund der gelockerten Benutzungspflicht für Radwege rückt der Paragraph 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) wieder ins Rampenlicht. Vor- und Rücksichtnahme sind oberstes Gebot. Das gilt gleichermaßen für alle Verkehrsteilnehmer - gerade, wenn sie dieselbe Fahrbahn nutzen. Angepasste Geschwindigkeit, erhöhte Aufmerksamkeit und defensives Fahren, das ist Autofahrern genauso empfohlen wie Radlern. Für alle gilt: Der Stärkere nimmt Rücksicht auf den Schwächeren und lässt ihm die Vorfahrt. Radfahrer sollten das aber nicht als Freibrief zum Missachten aller Regeln nehmen.
Weg hier: Eine Benutzungspflicht für Radwege besteht nur dort, wo es die Verkehrssicherheit erfordert - etwa auf viel befahrenen Hauptstraßen in Innenstädten. Sie wird mit Verkehrskennzeichen angezeigt (runde, blaue Schilder mit Fahrradpiktogramm). Gibt es kein Schild, können Pedalisten auch bei vorhandenem Radweg die Fahrbahn benutzen. Gibt es weder Schild noch Radweg, muss der Biker auf die Straße.
Nicht bei Rot: Gibt es keine eigenen Radler-Ampeln, gelten die Ampeln für den Fahrverkehr, also die normalen Autoampeln. Noch vor einiger Zeit mussten Fahrräder vor der Fußgängerampel halten. Weil die Grün-Phasen für den Fahrverkehr in der Regel länger sind als für Fußgänger, bedeutet das: mehr Vorfahrt für die Radler.
Entgegenkommend: Vielerorts dürfen Radler Einbahnstraßen auch in der Gegenrichtung benutzen. Das gilt jedoch nur, wenn die Einfahrt durch ein spezielles Zusatzzeichen (rechteckiges, weißes Schild mit Fahrradpiktogramm und zwei entgegengesetzten Pfeilen) erlaubt wird. Hier gilt besonderes Entgegenkommen, weil Autofahrer oftmals nicht mit Gegenverkehr rechnen.
Unter Strom: Immer beliebter werden strombetriebene Fahrräder. Pedelec-Fahrer müssen sich an dieselben Vorgaben halten wie Radler ohne Strom. Die elektrisch unterstützten Fahrer sind jedoch gerade auf Steigungen schneller unterwegs und sollten bedenken, dass andere Verkehrsteilnehmer eventuell nicht damit rechnen. Deshalb: Geschwindigkeit wegnehmen, wenn's eng wird.
Stets konform: Um nicht sich selbst und andere in Gefahr zu bringen, sollten sich Radfahrer penibel an die Verkehrsregeln halten. Den Radweg in verkehrter Richtung befahren, bei Rot über die Fußgängerampel brettern oder mit Musik im Ohr durch die Stadt brausen - in manchen Biker-Kreisen gehört das zum (vermeintlich) "guten Ton". Dies kann jedoch kritische Situationen heraufbeschwören; und im Falle eines Falles zu Bußgeldern führen. Zu den Pflichten der Pedaleure gehört es zudem, ihr Fortbewegungsmittel auf Verkehrssicherheit zu trimmen.
Im rechten Licht: Blinkende Scheinwerfer und Rücklichter sind hierzulande nicht erlaubt - auch wenn Fachhändler die "illegalen" Lampen verkaufen. Verstöße gegen Beleuchtungsvorschriften können zehn Euro Verwarnungsgeld kosten. Neben den Leuchten selbst schreibt die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) auch Reflektoren vorn und hinten sowie an Pedalen und seitlich an den Rädern vor. Wer Speichenreflektoren nicht mag, kann alternativ Reifen mit Reflexstreifen kaufen oder die modernen dünnen Speichenüberzüge aus rückstrahlendem Material anbringen. Alle "lichttechnischen Einrichtungen" am Fahrrad müssen ein Prüfzeichen tragen. Es ist meist die so genannte K-Schlange, also eine Wellenlinie mit nachfolgendem Buchstaben K. Ein alternatives Genehmigungszeichen ist das E-Zeichen, also ein großes E in einem Kreis.
Gut geschützt: In puncto passive Sicherheit empfehlen sich Kleidung in Signalfarben, Radhandschuhe und ein Helm.
Weitere Informationen rund ums Radfahren unter www.tuev-sued.de .
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