Ob Verursacher oder nicht, jeder Unfall droht schnell zum Horrorszenario zu werden: Um die Reparatur des Autos kümmert sich die Werkstatt, klar. Aber wenn es Ärger mit dem Versicherer gibt? Und überhaupt: Wie hoch sind die Reparaturkosten? Was ist das Fahrzeug nach der Reparatur wert? Wie hoch sind Wiederbeschaffungs- und Restwert? Wieviel marktbezogener Minderwert steht dem Geschädigten zu? Dazu Marco Schmickler von TÜV SÜD: „Bei einem Unfall ist eine klare und vor allem unabhängige Schadenbeurteilung für alle Parteien die Grundvoraussetzung für eine schnelle Einigung. Das neutrale Schadengutachten von TÜV SÜD ist dafür die beste Basis.“
Nicht schuldig und schuldig – Nach dem Crash:
Als erstes muss der Unfallort abgesichert werden. Dabei unbedingt darauf achten, sich nicht selbst zu gefährden. Feststellen, ob es Verletzte gibt. Wenn ja: 112 anrufen. Im Hinblick auf die Schadenregulierung lohnt es sich, gleich Bilder vom Unfallgeschehen und den Schäden zu machen. Wenn es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt, auf jeden Fall die Polizei rufen. Wichtig: Keinerlei Schuldeingeständnisse machen und keine Vereinbarungen unterzeichnen.
An den Haken:
In Sachen Abschleppwagen gilt es erst einmal zu schauen, inwieweit der überhaupt nötig ist – da gilt die Schadenminderungspflicht. Wenn in diesem Sinne das Abschleppen notwendig ist, werden die Kosten vom Kfz-Haftpflichtversicherer übernommen. Der Schuldige muss die Kosten fürs Abschleppen in der Regel selbst bezahlen – außer es gibt in den Kaskobedingungen anderslautende Vereinbarungen.
In die Werkstatt:
Die Werkstatt dürfen Geschädigte sowie Verursacher selbst aussuchen, es sei denn bei der Kaskoversicherung besteht in Sachen Eigenschaden eine Werkstattbindung. Als Geschädigter darf ich die Werkstatt immer aussuchen.
Auf die Straße
Ersatzwagen? Den gibt es nur für das Unfallopfer. Und dass nur, wenn ein tatsächlicher Nutzungsausfall durch die Reparatur oder bei einem Totalschaden besteht. Bei Kaskoschäden gilt: Kein kostenloses Leihauto. Es sei denn der Kaskovertrag weist explizit das Recht auf ein Ersatzfahrzeug aus. Achtung: Habe ich tatsächlich ein Anrecht auf ein Ausfallauto, muss das meinem eigenen Fahrzeug entsprechen. Also nicht die Luxus-Klasse buchen, wenn ein Kleinwagen kaputt gegangen ist.
Zum Gutachter:
Im Haftpflichtschadenfall steht dem Nichtschuldigen ein Gutachter zu. Der Schuldige hat in der Regel kein Recht darauf. Bei einer Teilschuld (Quote) kann mit der Quotenvorrechtregelung und einem Kaskovertrag ein Anrecht auf einen Gutachter bestehen. Dabei wird der Schaden von beiden Versicherungen getragen.
Zum Teilen:
Unfall mit dem Leihwagen oder dem Car-Sharing Auto? Dann hat die Sharing- oder Leihwagenfirma das Recht auf Regulierung des Schadens. Wichtig beim Crash mit dem Leihwagen ist es, in jedem Fall sofort die Polizei hinzuzuziehen und die Leih-oder Sharing-Firma zu benachrichtigen. Alles andere läuft dann wie gehabt. Habe ich den Unfall nicht verursacht, rechnet die geschädigte Partei direkt mit dem Versicherer der Gegenseite ab. Bin ich schuld oder habe eine Teilschuld, hängt die Höhe meiner Kosten davon ab, was vorher vertraglich vereinbart wurde – Stichwort: Selbstbeteiligung.
Zu TÜV SÜD:
Alles zu kompliziert? Dann ist es ratsam, sich von vornherein professionelle Unterstützung zu holen. Die TÜV SÜD-Sachverständigen arbeiten bei der Schadenbegutachtung mit den Autohäusern zusammen. Ratsam ist es daher für Geschädigte, sich von den TÜV SÜD-Schadengutachtern vor Ort, von der Werkstatt oder dem Autohaus beraten zu lassen, in dem das Auto repariert werden soll. Sie stellen Beweise sicher, ermitteln den Schadenumfang, die Wertminderung und die voraussichtliche Reparaturdauer. Großes Plus: Autohäuser beraten nicht nur im Schadenfall, sondern sie dürfen auch direkt mit dem Versicherer abrechnen. Dadurch müssen Geschädigte nicht in Vorleistung gehen.
Schmickler: „Entsprechende Experten stehen auch bereit, wenn juristische Hilfe nötig werden sollte. Dazu gehören die umfangreiche Beratung und Unterstützung bei der Kommunikation mit Versicherungen und der gegnerischen Partei.“
Umfangreiche Beratung gibt es natürlich auch für diejenigen, die den Unfall verursacht haben. Die TÜV SÜD-Fachleute klären anhand des Versicherungsvertrags, welche Rechte der Schuldige hat. „Der Beratungsservice rund um den Unfallschaden sorgt für Klarheit und rundet das TÜV SÜD-Angebot in Sachen Schadengutachten ab“, so Schmickler. Alles zusammen sorgt dafür, dass der Ärger, der ohnehin mit jedem Unfall verbunden ist, bei der Regulierung nicht ganz so groß ist.
Immer dabei
Nicht nur für den Fall der Fälle gehören folgende Dinge immer in jedes Fahrzeug: Verbandskasten, Warndreieck und Warnwesten für jeden Fahrgast. Bei Kfz mit mehr als dreieinhalb Tonnen Gewicht muss zusätzlich eine Warnleuchte mit an Bord sein. Hilfreich nach dem Crash: Eine Kamera oder ein Handy, um Ort und Hergang zu dokumentieren. Genau nachzulesen ist alles im kostenlosen TÜV SÜD-Unfallratgeber. Die Broschüre und viele weitere Tipps rund um den Unfall gibt es in jedem Service-Center und im Internet unter www.tuvsud.com/...