Pflichtuntersuchungen:
- Laut Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) handelt es sich bei Pflichtuntersuchungen um arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei besonders gefährdenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber zu veranlassen sind. Dazu zählen zum Beispiel Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen oder Arbeiten unter Extrembedingungen wie extreme Hitzebelastung oder Lärm, wenn die entsprechenden Grenzwerte überschritten sind. Welche Tätigkeiten eine Pflichtuntersuchung voraussetzen, ist im Anhang der ArbMedVV festgehalten.
- Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu gewährleisten und er hat dafür zu sorgen, dass die relevanten Untersuchungen in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden.
- Der Arbeitgeber erhält über Pflichtuntersuchungen eine ärztliche Bescheinigung mit dem Untersuchungsergebnis. Wegen der ärztlichen Schweigepflicht enthält diese Bescheinigung keine medizinischen Befunde. Das Untersuchungsergebnis informiert lediglich, ob gesundheitliche Bedenken hinsichtlich einer gefährdenden Tätigkeit bestehen oder nicht. Denn nur, wenn eine Pflichtuntersuchung durchgeführt wurde und dabei keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, darf ein Arbeitgeber seine Beschäftigten für eine Tätigkeit einsetzen, bei der laut ArbMedVV besondere Gefährdungen bestehen.
Angebotsuntersuchungen:
- Angebotsuntersuchungen sind bei gefährdenden Tätigkeiten anzubieten. Dazu gehören beispielsweise Tätigkeiten mit leichten Atemschutzgeräten der Gruppe 1, Arbeiten bei Lärm und mit Gefahrstoffen unterhalb des Grenzwertes sowie Bildschirmarbeiten. In welchen Fällen eine Angebotsuntersuchung relevant ist, kann ebenfalls im Anhang der ArbMedVV nachgelesen werden.
- Der Arbeitgeber hat diese Untersuchungen regelmäßig anzubieten, auch wenn sie vom Arbeitnehmer schon einmal ausgeschlagen wurden.
- Bei der Angebotsuntersuchung erhält der Arbeitgeber keine Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis, da sie keine Voraussetzung für die Tätigkeit ist. Es ist dem Mitarbeiter überlassen, ob er die Untersuchung wahrnehmen möchte oder nicht.
Wunschuntersuchungen:
- Das Arbeitsschutzgesetz legt in § 11 fest, dass ein Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin zu ermöglichen hat, sich je nach Gefahren für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Darunter fällt beispielsweise die Vorsorgeuntersuchung bei besonderer Belastung des Muskel-Skelett-Systems.
- Wenn jedoch auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Schutzmaßnahmen kein Gesundheitsschaden zu erwarten ist, gibt es keinen Anspruch auf eine Untersuchung.
Weitere Informationen zum Thema Gesundheit und Betriebliches Gesundheitsmanagement gibt es unter www.tuev-sued.de/presse/BGM.