Die klagenden Unternehmen hatten beantragt, Emissionszertifikate auf Basis der für die Zukunft zu erwartenden Emissionen – und nicht auf Grundlage der historischen Emissionen der Anlage in der Basisperiode - zu bekommen. Die Anerkennung einer Anlage im Emissionshandel als Härtefall nach Paragraph 7 Absatz 10 ZuG 2007 setzt voraus,
• dass wegen der besonderen Umstände
• eine gesetzlich festgelegte Differenz zwischen der Zuteilung auf Grundlage historischer Emissionen und den erwarteten Emissionen besteht und,
• dass dadurch für das Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen.
Vor allem die Anwendung des dritten Kriteriums durch die DEHSt fochten die Unternehmen an. Die DEHSt hatte zusätzliche Kosten für den Kauf weiterer Emissionsberechtigungen in Höhe von bis zu einem Prozent des Jahresergebnisses (aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit) als nicht erheblich angesehen. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte diese Praxis, ließ aber die Berufung gegen das Urteil zum Oberverwaltungsgericht zu. Die ausführliche Urteilsbegründung steht noch aus.
Der Emissionshandel ist ein flexibles Instrument des Kyoto-Protokolls zur Steuerung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionsmengen. In der Europäischen Union startete der Emissionshandel mit dem klimaschädlichen Treibhausgas Kohlendioxid am 1. Januar 2005. Die teilnehmenden Unternehmen der Energiewirtschaft und der energieintensiven Industrie der Handelsperiode 2005-2007 erhielten ihre Emissionsberechtigungen unentgeltlich zugeteilt.
Eine zentrale Rolle beim Emissionshandel in Deutschland hat die DEHSt im UBA. Sie teilt unter anderem die in Deutschland zur Verfügung stehenden Zertifikate an die hier teilnehmenden Anlagenbetreiber zu und führt die Handelskonten. Die DEHSt erfasst zudem Daten über die Emissionen der Anlagen, prüft diese Zahlen und macht sie der Öffentlichkeit verfügbar.