Drei Energieunternehmen klagten gegen den Kürzungsfaktor nach § 20 ZuG 2012. Infolge dieser so genannten Veräußerungskürzung müssen Stromerzeuger seit der zweiten Handelsperiode (2008-2012) einen Teil ihrer benötigten Emissionsberechtigungen kostenpflichtig erwerben. Die drei Kläger rügten die Verletzung von Grundrechten und Verstöße gegen das Finanzverfassungsrecht.
Eines der Unternehmen klagte weiterhin gegen die fehlende Fortführung der Zuteilungsregeln aus dem ZuG 2007 (hier § 8 ZuG 2007) der ersten Handelsperiode 2005-2007. Dabei geht es um die für das Unternehmen vorteilhafte Nichtanwendung eines Erfüllungsfaktors für zwölf auf das Jahr der Inbetriebnahme folgende Kalenderjahre (§ 8 Abs.1 S. 2 ZuG 2007). Geltend gemacht wurde hier vor allem eine Verletzung von Grundrechten und des Vertrauensschutzgebots. Darüber hinaus machte dieses Unternehmen Europarechts- und Verfassungsverstöße wegen eines fehlenden Benchmarks für Braunkohlekraftwerke und der daraus folgenden Anwendung eines einheitlichen Kohle-Benchmarks von 750 g Kohlendioxid/Kilowattstunde geltend.
Weder die Berechnungsgrundlage für die anteilige Kürzung nach § 4 Abs. 3 ZuG 2012 noch die Rechtsanwendung der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt im Vollzug des ZuG 2012 wurden tatsächlich in Frage gestellt.
Alle drei Klagen wies das Verwaltungsgericht Berlin nun in vollem Umfang ab. Damit wurden wesentliche Regelungen des ZuG 2012 erstinstanzlich bestätigt. Das bedeutet auch, dass die Forderung zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht und die europäischen Gerichte abgelehnt wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.