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Unabhängige Patientenberatung Deutschland

Gründe liegen in Rabattverträgen und Aut-idem-Regelung

(lifePR) (Leipzig, )
„In unserer Beratungsstelle häuften sich in letzter Zeit Anfragen, warum Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen in der Apotheke ein anderes Medikament erhielten als das vom Arzt auf dem Rezept angegebene“, informiert Dr. Angela Werrmann von der Beratungsstelle Leipzig der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland.

Bereits 2002 wurde die so genannte Aut-idem-Regelung eingeführt. Der Begriff „aut idem“ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „oder das Gleiche“.

Auf dem Kassenrezept befindet sich ein Kästchen mit der Bezeichnung „aut idem“. Kreuzt der Arzt das Kästchen nicht an, so hat er der Ersetzung des Medikamentes durch ein anderes zugestimmt. Nun ist der Apotheker gesetzlich verpflichtet, ein wirkstoffgleiches und preisgünstigeres Medikament an den Patienten abzugeben. Allerdings hat der Apotheker dann dem Patienten die drei preisgünstigsten Arzneimittel zur Auswahl zu stellen. Die dabei angebotenen Medikamente müssen in Packungsgröße und Wirkstoffstärke identisch und für den gleichen Indikationsbereich zugelassen sein, wie das auf dem Rezept benannte Arzneimittel.

Kreuzt der Arzt das Aut-idem-Kästchen an, so muss der Apotheker das verordnete Medikament abgeben und darf keine Ersetzung vornehmen. „Dies kann aus bestimmten therapeutischen Erwägungen heraus notwendig sein“, so Dr. Werrmann, „die Entscheidung darüber trifft allein der Arzt. Er hat die Verordnungshoheit.“ Jedoch gilt auch für ihn der Grundsatz, im Sinne der Krankenkassen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu verordnen.

Mit der Gesundheitsreform vom 1. April 2007 wurde die bisherige Aut-Idem-Regelung verschärft.

Hat der Arzt auf dem Rezept das Aut-idem-Kästchen nicht angekreuzt, muss der Apotheker prüfen, ob die Krankenkasse des Versicherten einen Rabattvertrag mit einem Arzneimittelhersteller für ein vergleichbares Medikament abgeschlossen hat. Liegt ein solcher vor, darf der Apotheker nur noch das Rabattvertrags-Arzneimittel an den Patienten abgeben. Dadurch kann es dazu kommen, dass der Patient nicht mehr sein bisher gewohntes Medikament erhält. Er kann es auch dann nicht erhalten, wenn er die Differenz zwischen Rabattvertrags-Arzneimittel und seinem gewohnten Medikament bezahlt.

Gibt es keinen Rabattvertrag mit der entsprechenden Krankenkasse für ein solches Präparat, gilt die Aut-Idem-Regelung wie bisher, d.h. der Patient hat drei preisgünstigere Medikamente zur Auswahl. Vorteil dieser Regelung ist, dass die Zuzahlung geringer sein kann oder sogar ganz wegfällt.
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