Schlimme arbeitsrechtliche Konsequenzen aufgrund des Flugverbots haben Arbeitnehmer, die am Flughafen festsitzen, nicht zu befürchten. Da es ihnen rein objektiv betrachtet gar nicht möglich ist, ihrer Arbeit nachzukommen, können sie weder abgemahnt noch gekündigt werden. Allerdings zählt die Wartezeit nicht als Arbeitszeit und wird daher nicht bezahlt. Gleiches gilt für witterungsbedingte Verspätungen, die beispielsweise durch Schneefall hervorgerufen werden oder für Verspätungen öffentlicher Verkehrsmittel. Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber zahlt bei ruhender Arbeit nur in Ausnahmefällen wie Krankheit, Urlaub oder bei Betriebsstörungen wie Maschinenausfall.
Die Pflicht des Arbeitnehmers ist es jedoch, den Arbeitgeber zu informieren. Ein Anruf genügt, um den Chef die aktuelle Lage zu schildern und das voraussichtliche Datum der Rückkehr zu nennen. Weiterhin muss der Arbeitnehmer körperlich und finanziell zumutbare Anstrengungen unternehmen, um pünktlich beziehungsweise frühstmöglich an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren. Zumutbar wäre hier beispielsweise eine Fahrt in einem überfüllten Zug. Unzumutbar hingegen wäre - vor allem aus finanzieller Sicht - eine Fahrt mit dem Mietwagen von Rom nach Berlin.
Eine weitere Möglichkeit für den Arbeitnehmer ist die Beantragung von Urlaub. Wenn dieser genehmigt wird, entfällt der Stress bezüglich einer zügigen Rückreise und bezahlt werden die Tage auch noch. Nachteil: Das Konto der eigenen Urlaubstage schrumpft.
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