Im konkreten Fall war ein Mieter mit seinem Fotoapparat zu einem Gespräch mit dem Vermieter gekommen, bei dem die aktuelle Betriebskostenabrechnung besprochen werden sollte. Der Mieter wollte die Belege der Betriebskostenabrechnung fotografieren, um anhand der Bilder in Ruhe daheim die Unterlagen durchzugehen und zu überprüfen, ob für seine Wohnung (www.myimmo.de/...) die richtigen Beträge verbucht wurden. Der Hauseigentümer wiederum verwehrte ihm diesen Wunsch, woraufhin der Mieter seinen Anspruch auf Belegeinsicht verletzt sah.
Der Fall wurde im Amtsgericht München verhandelt, welches dem Kläger recht gab. Demnach entspräche das Fotografieren der Belege lediglich einer modernen Art der Mitschrift. Da es erlaubt sei, Notizen während eines solchen Gespräches zu machen, sei es ebenso erlaubt, sich dabei moderner und üblicher Technik zu bedienen. So dürften Belege problemlos kopiert, gescannt oder fotografiert werden, da bei einer derartigen Vervielfältigung weder Schäden an den Dokumenten noch Kosten für den Vermieter entstehen.
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