Bei der Bilanz erfolgt eine Untergliederung in eine Aktiv- und eine Passivseite. Erstere sortiert Vermögensgegenstände eines Unternehmens in der Reihenfolge ihrer Verweildauer in absteigender Ordnung. Innerhalb jener Vermögensgegenstände wird wiederum zwischen Anlage- und Umlaufvermögen differenziert. Letzteres kann laut Börsenlexikon (http://www.boersennews.de/...) von boersennews.de als Vermögen definiert werden, welches lediglich temporär im Unternehmen bleibt. Dieses kurzfristig verweilende Kapital sind Vorräte und Vorratsvermögen, Wertpapiere, Bankguthaben bei der Bundesbank oder bei Kreditinstituten sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.
Der Bestand der Vermögensgestände des Umlaufvermögens verändert sich durch permanente Zu- und Abgänge. Ein Beispiel hierfür sind die Vorräte in der Produktion. Diese verändern stetig ihren Bestand, indem sie verarbeitet oder neu eingekauft werden. Laut HGB kann ein Vermögensgegenstand je nach Verwendungszweck sowohl dem Anlage- als auch dem Umlaufvermögen zugeordnet werden. So wird eine von einem Unternehmen produzierte Maschine, die für den Verkauf bestimmt ist, als Umlaufvermögen gewertet. Erfolgt ihre Produktion allerdings für den eigenen Geschäftsbetrieb, gilt sie als Anlagevermögen, da sie dauerhaft im Betrieb bleibt.
Zusammengefasst wird das Umlaufvermögen also durch seinen Zweck bestimmt. Basierend auf dem Paragraphen 247 des HGB trifft die Unternehmensleitung die Entscheidung darüber, welcher Vermögensart einem Vermögensgegenstand zugeordnet wird.
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