Im verhandelten Fall hatte der klagende Mieter gemäß seiner erhaltenen Nebenkostenabrechnung (http://www.myimmo.de/...) das Guthaben bereits ausgezahlt bekommen. Der Vermieter nahm im Anschluss eine rückwirkende Korrektur vor. Er hatte vergessen, Heizölkosten in Höhe von 4000 Euro zu berücksichtigen. Nachdem der Vermieter die Rechnung überarbeitet und dem Mieter vorgelegt hatte, buchte er den säumigen Betrag vom Mietkonto wieder ab. Der Mieter klagte vor Gericht.
Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil zugunsten des Vermieters. Nebenkostenabrechnungen dürfen rückwirkend korrigiert werden, auch wenn dies auf Kosten des Mieters geschieht. Hierbei gilt es allerdings, die gesetzlich geregelte Abrechnungsfrist einzuhalten, welche im BGB unter § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 definiert wird. Demnach muss der Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats des Abrechnungszeitraums dem Mieter die Abrechnung zukommen lassen. Ist die Frist verstrichen, kann keine Nachforderung mehr seitens des Vermieters geltend gemacht werden.
Immer häufiger entscheidet der Bundesgerichtshof zu Lasten der Vermieter. Doch so groß der Ärger über diverse Grundsatzentscheidungen des BGH in Bezug auf das deutsche Mietrecht ist, eine ganze Reihe von Richtersprüchen geht auch zu Gunsten der Vermieter aus.
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