In den meisten Gemeindeordnungen ist festgeschrieben, dass Grundstückseigentümer für den angrenzenden Gehweg verantwortlich sind. So müssen sie nicht nur im Winter zur Schneeschaufel, sondern ebenso im Herbst zum Laub-Besen greifen. Nicht immer aber ist der Grundstücksbesitzer allein für die Laubbeseitigung zuständig. Einige Mietverträge legen diese Pflicht den Mietern auf. Kommen selbige ihrer Pflicht auch nach Aufforderung durch den Vermieter nicht nach, muss im Schadensfall deren private Haftpflicht (www.geld.de/...) einspringen.
Wer den Schwarzen Peter in einem Haus mit mehreren Mietparteien zugeschoben bekommt, kann in der Regel nur ein Gericht klären. Ebenso kompliziert ist die Lage, wenn ein Nachbar sich durch Laub gestört fühlt, das vom Baum nebenan in seinen Garten fällt. Der Besitzer des Baumes ist nicht dazu verpflichtet im Nachbarsgarten Laub zu harken. Stattdessen gilt zunächst zu klären, ob es sich tatsächlich um eine überdurchschnittlich große Menge Laub handelt. Daraufhin ist es möglich, eine sogenannte Laubrente zu vereinbaren. Für diese finanzielle Entschädigung greift der Nachbar dann selbst zur Harke. Die einfachere Möglichkeit ist sicher, den Nachbarschaftszwist beizulegen und den Laubhaufen kleinen Tieren zum Überwintern zu gönnen.
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