Über einen ähnlichen Fall wurde am Amtsgericht Hannover entschieden. Ein Mieter hatte ohne vorherige Absprache mit dem Eigentümer einen Rauchmelder in seiner Wohnung installiert. Als dieser aufgrund nachlassender Batteriespannung einen Signalton abgab, verständigten die besorgten Nachbarn die Feuerwehr. Da die Einsatzkräfte die Wohnungstür gewaltsam öffnen mussten, entstand ein Schaden von rund 1.600 Euro. Der Eigentümer der Mietwohnung (http://www.myimmo.de/...) verlangte von dem Mieter Schadenersatz. Das Amtsgericht Hannover urteilte in diesem Fall jedoch zugunsten des Mieters.
Das Gericht begründete das Urteil damit, dass aufseiten des Mieters keine Pflichtverletzung vorgelegen habe, denn das eigenständige Einbauen von Rauchmeldern sei erlaubt und erhöhe zudem die Sicherheit der Mietsache. Selbst wenn der Mieter vergessen habe, die Batterien des Rauchmelders zu wechseln, und infolge des entsprechenden Signaltons die Feuerwehr alarmiert werde, liege keine Pflichtverletzung vor.
Mittlerweile ist in einigen Bundesländern die Anbringung von Rauchmeldern in Privathaushalten vorgeschrieben. Dies wird durch die jeweilige Bauordnung geregelt und betrifft sowohl Neu- und Umbauten als auch Bestandsbauten. Rauchmelder sind demnach in Wohn- und Kinderzimmern sowie in Fluren zu montieren. In Schleswig-Holstein und Hamburg mussten bis zum Ende des vergangenen Jahres in allen Wohnungen Rauchmelder angebracht werden. In Bundesländern wie Rheinland-Pfalz und Hessen gelten andere Fristen für die Nachrüstpflicht.
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