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Flug gestrichen oder verspätet

Das steht Flugreisenden zu

(lifePR) (Leipzig, )
Während der Hauptreisezeit nutzen viele Menschen das Flugzeug, um an ihren Urlaubsort zu gelangen. Daher ist es besonders ärgerlich, wenn die gebuchten Plätze bereits vergeben sind oder der Flug gar gestrichen wurde. Das Flugportal www.fluege.de klärt Reisende über ihre Rechte im Ernstfall auf.

Flugannullierungen und überbuchte Flugzeuge stellen aber auch das Ausbleiben einer im Voraus zugesicherten Dienstleistung dar. Und hierfür haben Passagiere europäischer Fluggesellschaften klar geregelte Rechtsansprüche.

Je nach Entfernung zum Zielort steht Reisenden eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro zu. Außerdem muss die Fluggesellschaft entweder den vollen Ticketpreis erstatten oder eine anderweitige Beförderung zum Zielort anbieten. Für welche der beiden Optionen sich die Passagiere entscheiden, bleibt ihnen überlassen.

Bei Verspätungen müssen Flugreisende Geduld beweisen. Während Pauschalreisenden im Ernstfall eine Wartezeit von bis zu vier Stunden abverlangt wird, sind es bei Fernreisenden bis zu acht Stunden. Eher können Geschädigte keine Minderung des Reisepreises geltend machen. Dann gilt die Regel, für jede Stunde zusätzlichen Wartens können fünf Prozent des Tagesreisepreises eingefordert werden. Für komplett ausgefallene Urlaubstage aufgrund von Verspätungen können Urlauber 100 Prozent des Tagesreisepreises geltend machen.

Nicht weniger ärgerlich ist es, am Zielflughafen noch am Gepäckband zu stehen, während alle anderen Mitreisenden bereits in Richtung ihrer Hotels verschwunden sind. Wie die News von fluege.de (http://news.fluege.de/) weiter berichten, gilt hier wie bei allen anderen Vorkommnissen dieser Art, sich dies vom Bodenpersonal bestätigen zu lassen und die Unterlagen aufzubewahren. In der Regel wird das Gepäck binnen kurzer Zeit nachgeliefert. Sollten dennoch Beschädigungen oder Verluste auftreten, haben Reisende mit EU-Fluglinien grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz.

Weitere Informationen:
http://news.fluege.de/...
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