Dem Urteil zu folge, muss ein Nachbar eine auf sein Grundstück ragende Wärmedämmung (http://www.myimmo.de/...) nicht hinnehmen. Folglich dürfe ein Hausbesitzer, dessen Immobilie auf der Grenze zum Nachbargrundstück steht, eine entsprechende Vorrichtung nicht so anbringen, dass die gedämmte Fassade schließlich auf das andere Grundstück ragt. Unter Umständen ist es zwar mit Genehmigung gestattet, sogenannte untergeordnete Bauteile in den Luftraum des Nachbargrundstücks hineinzubauen. Jedoch zählt nach Auffassung des Gerichts eine dicke Wärmedämmung nicht zu dieser Kategorie. Problematisch wird dies vor allem für Hausbesitzer in alten Orts- und Stadtkernen, in denen der Hausbau auf der Grundstücksgrenze typisch ist.
Die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsverein empfiehlt, sich mit den Nachbarn zu einigen und eine Grenzregelung auszuhandeln. Möglich sei zum Beispiel eine sogenannte Überbaurente oder eine Abfindung für die entsprechend überbaute Fläche. Die erzielte Vereinbarung sollte unbedingt schriftlich formuliert und ins Grundbuch eingetragen werden. Damit wären auch spätere Eigentümer an die Regelung gebunden. In einigen Bundesländern wird jedoch bereits an einer neuen, generellen Regelung für die grenzüberschreitende Wärmedämmung gearbeitet.
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