Die Reihenfolge der Inanspruchnahme von gebuchten Flügen darf von der Fluggesellschaft durchaus festgelegt werden. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte entsprechend geklagt, um diese Klausel streichen zu lassen. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Laut Kölner Oberlandesgericht ist es angemessen, dass Reisende ihre gebuchten Flüge komplett in der gebuchten Reihenfolge wahrnehmen (AZ: 6 U 224/08).
Die als "Cross-Ticketing" bezeichnete Methode wurde von cleveren Sparfüchsen entdeckt. Um Mindestaufenthalte am Urlaubsort zu umgehen, buchten die Fluggäste an Stelle eines Normalfluges zwei weniger preisintensive Return-Tickets. Dabei nimmt der Fluggast nur den Hinflug des einen und den Rückflug des jeweilig anderen Tickets wahr.
Des Weiteren wurde beschlossen, das sogenannte "Cross Border Selling" ebenfalls zu verbieten. Dabei handelt es sich um die Buchung einer Flugreise, die aus mehreren Flügen besteht. Der Kunde bucht die komplette Anzahl der Flüge, möchte aber sowieso nur einen Teil davon tatsächlich nutzen.
Der Flugkonzern betonte noch einmal, wie notwendig diese AGB-Klausel für deren Tarifsystem ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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