Die meisten Mieter sind an einer komfortablen Wohnsituation interessiert und mit Verbesserungen in diesem Bereich gern einverstanden. Die wenigsten freuen sich jedoch über eine Mieterhöhung (http://www.myimmo.de/...) infolge der durchgeführten Modernisierungsarbeiten. Der Eigentümer trägt bei derartigen Maßnahmen den größten Teil der Kosten. Laut § 559 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist es dem Vermieter allerdings gestattet, die Miete zu erhöhen, um die Mieter an den Kosten zu beteiligen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um sogenannte energetische Sanierungsarbeiten handelt, also um eine Modernisierung.
Eine Modernisierung liegt vor, wenn durch die baulichen Maßnahmen eine Erhöhung des Gebrauchswertes des Hauses oder der Wohnung, eine Verbesserung der Wohnqualität oder nachhaltige Energie- oder Wassereinsparungen erzielt werden. Solche Baumaßnahmen schließen beispielsweise Wärmedämmungen oder den Einbau einer neuen Heizung ein. Da der Mieter von solchen Veränderungen profitiert, erscheint die finanzielle Beteiligung gerechtfertigt.
Damit er die Kosten anteilig auf die Mieter umlegen kann, ist der Vermieter verpflichtet, die Modernisierungsmaßnahmen sowie die geplante Mieterhöhung im Voraus anzukündigen. Sind die Mieter damit nicht einverstanden, so können sie von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
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