Die Gesetzeslage spricht von einem so genannten "stillschweigenden Haftungsausschluss", wenn dem Helfer während des Urlaubs ein Missgeschick geschieht. Die Privathaftpflicht-Versicherung entscheidet in einem solchen Fall gegen eine Kostenübernahme. Dennoch ist der Abschluss einer Privathaftpflicht-Versicherung ratsam: Die Klausel des "stillschweigenden Haftungsausschlusses" gilt nicht in allen Schadensfällen. Der Nachbar ist nicht verpflichtet, bei leicht fahrlässigen Schäden für die Kosten aufzukommen. Anders sieht es aus, wenn der Helfer den Schaden grob fahrlässig verursacht. Kann diese grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, ist es empfehlenswert, die private Haftpflicht-Versicherung einzuschalten.
Eine weitaus größere Verantwortung trägt, wer das daheimgebliebene Haustier betreut. Denn wer längere Zeit auf den Vierbeiner seiner Nachbarn aufpasst, geht einen "stillschweigenden Verwahrungsvertrag" ein. Sollte in dieser Zeit das Tier jemanden beißen, würde das Aushilfsherrchen oder -frauchen haftbar gemacht werden.
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