Der Kläger wollte von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Rückerstattung der von ihm gezahlten Praxisgebühr im Quartal. Die Richter gaben ihm nicht Recht – mit folgender Begründung: Die Praxisgebühr als solche diene der Entlastung der Krankenkassen und solle auch das persönliche Kostenbewusstsein stärken. Zudem hätten die Krankenkassen das Recht gemäß finanzwirtschaftlichen Richtlinien zu handeln. Das per Gesetz geschützte Recht auf Eigentum würde hier ebenfalls nicht angetastet werden. Nach Argumentation des Klägers wäre die Praxisgebühr nicht rechtmäßig, da er in ihr in mehrfacher Hinsicht eine Benachteiligung gegenüber anderen Bevölkerungsgruppen sah: Privat Versicherte (www.private-krankenversicherung.de/...) seien im Vorteil und auch gesündere Kassenpatienten, die nicht im gleichen Maße einen Arzt aufsuchen müssten. Außerdem fand der Kläger die Eigenanwendung der Quartalsgebühren nicht rechtens.
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