In dem betreffenden Fall ging es um einen Rennradfahrer, der nach einem Unfall mit einem VW-Bus auf Schadenersatz klagte. Der Mann hatte keinen Schutzhelm getragen und durch den Zusammenstoß unter anderem schwere Kopfverletzungen erlitten. In der Erstinstanz entschied das Landgericht Memmingen zu zwei Dritteln für den Kläger, da der Fahrer des VW-Busses die Vorfahrt missachtet hatte. Der vollen Schadenersatzforderung gab das Gericht nicht statt, weil der Radweg auch als untergeordneter Feldweg hätte interpretiert werden können, daher wäre der Radfahrer dazu verpflichtet gewesen, eine den Umständen angemessene Geschwindigkeit einzuhalten.
Die Kfz-Versicherung ( http://www.geld.de/... ) des Unfallverursachers akzeptierte dieses Urteil nicht, ging in Berufung und forderte eine Erhöhung der Haftungsquote des Rennradfahrers. Das Oberlandesgericht München entschied in diesem Punkt zugunsten der Versicherung und hob die Quote auf 40 Prozent an. Als Begründung führte das Gericht in seinem Urteil vom 3. März 2011 (Az. 24 U 384/10) an, dass bei einer "sportlichen Fahrweise" die Pflicht zum Tragen eines Helms bestehe.
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