Die Autoversicherung ( http://www.geld.de/... ) deckt die Schadensansprüche, welche einem anderen durch den Fahrzeughalter entstehen. Bei der Höhe der Entschädigung scheiden sich manchmal aber die Geister. So geschehen in einem Urteil vom 29. März 2011 (Az. 343 C 20721/10), das vergangenen Montag veröffentlicht wurde.
Im vorliegenden Fall hatte ein Fahrzeughalter einen Auffahrunfall verursacht. Der Geschädigte wandte sich daraufhin an einen von zwei Kfz-Sachverständigen, die seine Werkstatt ihm empfohlen hatte. Weil die Kosten für das Gutachten der Versicherung des Unfallverursachers überhöht erschienen, verweigerte sie die volle Zahlung des Honorars in Höhe von 654 Euro. Der Geschädigte klagte - und bekam Recht.
Laut Ansicht der Versicherung lag die Gebührenrechnung des Gutachters auch nicht ansatzweise an der ortsüblichen Höhe, weshalb sie dem Kläger eine Verletzung der Schadensminderungs-Pflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB unterstellte. Diesem Vorwurf kam das Gericht jedoch nicht nach, da der Kläger auf Anraten seiner Werkstatt hin gehandelt hatte.
Darüber hinaus gibt es nach Ansicht der Richter kein "übliches" Honorar, weil die Gutachter unterschiedlich abrechnen. Da es sich dabei um einen Werkvertrag handelt, ist die Festlegung einer bestimmten Höhe vor Abschluss des Vertrages auch nicht notwendig. Die Versicherung muss daher die kompletten Kosten für Wertminderung, Reparatur und Gutachterhonorar tragen.
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