Unklarheit besteht häufig darüber, in welchem Zustand eine Wohnung übergeben werden muss. Viele Mietverträge enthalten Klauseln zur Renovierung bei Auszug ( http://www.myimmo.de/... ). Der Vermieter hat Anspruch darauf, dass der Mieter bestimmte Renovierungen beziehungsweise Schönheitsreparaturen durchführt, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Solche Regelungen betreffen unter anderem das Streichen der Wände. Klauseln zum Abschleifen von Parkettböden oder zum Reinigen von Teppichen sind dagegen unwirksam. Hierfür kann der Mieter in der Regel nicht in die Pflicht genommen werden.
Unwirksam sind auch einige Vorgaben hinsichtlich der Farbwahl. Der Vermieter hat während der Mietzeit nicht das Recht, darüber zu entscheiden, in welcher Farbe die Wohnung gestrichen werden muss oder welche Tapete der Mieter verwenden darf. Erst bei Auszug kommt das Interesse des Vermieters an einer dezenten Farbwahl zum Tragen.
Darüber hinaus ist es laut Rechtsprechung ausreichend, wenn Mieter die entsprechenden Schönheitsreparaturen selbst vornehmen. Das Engagieren eines Fachmannes, wie es in manchen Mietverträgen vorgeschrieben wird, ist in solchen Fällen nicht erforderlich.
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