Unter Untermiete versteht man die Miete einer Sache von einem Mieter dieser Sache. Bei einer Wohnung (http://www.myimmo.de/...) gilt dieses Verhältnis auch, wenn nur ein Teil der Wohnfläche weitervermietet wird. Grundsätzlich ist jeder Mieter berechtigt, seine Wohnung einem Zweiten zur Verfügung zu stellen. Er ist jedoch verpflichtet, sich die Zustimmung seines Vermieters einzuholen. Holt er die Einwilligung nicht ein, kann dies ein außerordentlicher Kündigungsgrund sein. In jedem Fall sollten Mieter und Untermieter einen Untermietvertrag abschließen, der stets den jeweiligen Rechtsvorschriften entsprechen sollte. Eine gute Möglichkeit bieten hier Standardverträge, die dann durch zusätzliche Absprachen ergänzt werden können. Damit es später nicht zum Streit kommt, sollten in einem solchen Vertrag Nutzungsbedingungen, Betriebskostenübernahme und eine eventuelle Kaution geregelt werden.
Mieter, die gerne untervermieten möchten, sollten sich also im Vorfeld noch einmal gründlich informieren, welche Punkte sie beachten müssen. Dies kann im Internet, beim Mieterbund oder Verbraucherschutz erfolgen. Gut vorbereitet sollte dem Untermietverhältnis nichts mehr im Wege stehen.
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