Bereits beim Start in das Urlaubsziel kann es zu Problemen kommen. Wenn sich An- und Abreisezeiten bei Bahn oder Flug verändern, gilt es zunächst einen kühlen Kopf zu bewahren. Denn nur geringfügige Verspätungen sorgen nicht für einen Anspruch auf Preiserstattung. Generell gelten die An- und Abreisetage nicht als Erholungstage. Kritisch wird es erst dann, wenn durch Fahrplan- oder Flugänderungen der jeweilige Folgetag beeinträchtigt wird. Erst dann besteht die Möglichkeit auf eine Minderung des Reisepreises.
Wenn der Reisende schließlich wohlbehalten in seinem Urlaubsland angekommen ist, kann es vorkommen, dass das gebuchte Hotel (www.ab-in-den-urlaub.de/...) bereits überbucht ist. Hier zeichnet sich in der Regel der Reiseveranstalter verantwortlich und sorgt für Ersatz. Oft werden die Gäste in solchen Fällen sogar in ein Hotel der höheren Preiskategorie eingebucht, was die Unannehmlichkeiten kompensieren kann.
Wird jedoch von den Gästen verlangt, die Differenz zum eigentlich gebuchten Hotelpreis zu begleichen, ist dies nicht korrekt. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Zimmerwechsel kostenneutral zu halten. Im Zweifelsfall ist es ratsam, den Betrag vorerst zu bezahlen und sich quittieren zu lassen. Der Betrag kann anschließend vom Veranstalter zurück verlangt werden.
Weitere Informationen: www.ab-in-den-urlaub.de/...