Nicht jeder Bundesbürger hat Anrecht auf Wohngeld. Der Zuschuss wird nur an einkommensschwache Haushalte gezahlt, die nicht Sozialhilfe oder ALG II erhalten. Keinen Anspruch hat, wer die Einkommensgrenze überschreitet. Zudem muss der errechnete Wohngeldbetrag über 10 Euro liegen. Ebenso erhält kein Wohngeld, wer vorübergehend von seinem Wohnort abwesend ist oder nicht Mieter oder Eigentümer einer Wohnung ist. Nicht antragsberechtigt sind alleinstehende Wehrpflichtige oder Zivildienstleistende. Auch wer BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe bezieht, wird als nicht berechtigt eingestuft.
Leistungsberechtigte müssen bei der Wohngeldstelle einen entsprechenden Antrag einreichen. Das Wohngeld wird ab dem 1. des Monats der Antragstellung gewährt. Diese Bewilligung gilt zunächst für ein Jahr. Vor Ablauf dieses Zeitfensters sollten Leistungsberechtigte einen neuen Antrag einreichen. Für die Bearbeitung eines Antrags auf Mietzuschuss benötigt die Behörde neben diesem Antrag auch eine Vermieterbescheinigung beziehungsweise den Mietvertrag (http://www.myimmo.de/...). Für einen Antrag auf Lastenzuschuss sind der Antrag auf Wohngeld sowie weitere Formulare vorzulegen, um den Antrag prüfen zu können. Die Höhe des Wohngeldes errechnet sich danach aus der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, der Höhe des Familieneinkommens sowie der Höhe der Miete beziehungsweise der Belastungen für die Wohnimmobilie.
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